Wesentliche Änderung von zwei Windkraftanlagen (WKA) am Standort Klüß (WKA Brunow I), Bekanntmachung Änderungsbescheid

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren (9. BImSchV) vom 23.02.2026

Nr.B11/26  | 13.02.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Energiepark Brunow Klüß GmbH & Co. KG (Platschower Str. 2 in 19372 Brunow) erhielt mit Datum vom 28. November 2025 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 61/25).

 

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:

 

  1. Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter, wird der Energiepark Brunow Klüß GmbH & Co. KG die Genehmigung zur wesentlichen Änderung von zwei Windkraftanlagen (WKA 2 und WKA 7) des Typs Vestas V136-3,6 MW (STE) mit einer Nabenhöhe von 166 m zzgl. 2 m Fundamenterhöhung, einem Rotordurchmesser von 136 m und einer Nennleistung von 3,6 MW zum Anlagentyp Vestas V136-4,2 MW mit einer Nabenhöhe von 166 m (ohne Fundamenterhöhung) und einer Nennleistung von 4,2 MW an nachfolgend genannten Standorten

 

19357 Klüß, Gemarkung Klüß

 

mit den Standortkoordinaten[1]

Bezeichnung

Flur

Flurstücke

 

Rechtswert

Hochwert

WKA 2

1

66

 

33287745

5903993

WKA 7

1

116/117

 

33288202

5903362

 

erteilt.

Die zum gleichen Ursprungsvorhaben gemäß Genehmigungsbescheid vom 20. Februar 2024 mit dem Gez. 28/23 gehörenden WKA 1, WKA 3, WKA 4, WKA 5 und WKA 6 bleiben unverändert.

  1. Die Genehmigung nach Nr. A.1 umfasst die wesentliche Änderung durch die Typenänderung von 2 WKA ohne Standortverschiebung, wobei die Erteilung der Nebenbestimmungen auf bauliche und betriebliche Anforderungen hinsichtlich der Standsicherheit sowie schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen, als auch auf die Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luftverkehrsrechtlichen Belangen beschränkt sind.
  2. Der Genehmigungsbescheid des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Gez.: 28/23 vom 20.02.2024 wird hiermit für die WKA 2 und WKA 7 in nachfolgend genannten Abschnitten ersetzt bzw. ergänzt:
  3. Entscheidung
  4. Nebenbestimmung
  5. Bedingungen
  6. Befristung

III.        Auflagen:        III.2.1 – 2.2 (Immissionsschutz, Aspekt Schall)

III.3.4 (Bauordnung)

III.3.12 – 3.13 (Turbulenz)

  1. I.2 Baurecht:        I.2.1 (Bauordnung)
  2. Die unter „C.“ aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
  3. Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen unter C.III.2 und C.III.3 dieses Bescheids (d. B.) wird angeordnet.

Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.

 

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung sowie der zugehörigen Antragsunterlagen wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 23.02.2026 bis einschließlich 09.03.2026 zu den angegebenen Zeiten im

 

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:         7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                                   7:30 - 12:00 Uhr.

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.

 

Darüber hinaus erfolgt sie online auf der Homepage des StALU WM

 

http://www.stalu-mv.de/wm/Service/Presse_Bekanntmachungen/

 

 

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten als bekanntgemacht und zugestellt.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.

Der Widerspruch ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.

 

[1] Bezugssystem ETRS 89 – UTM Koordinate Zone 33.