Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen in den Gemarkungen Groß Viegeln und Reez

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist

Nr.AA-Nr. 08/2026  | 02.03.2026  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Mit Schreiben vom 18.10.2025 (PE 27.10.2025) beantragte die Denker & Wulf AG gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG den Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von sieben Windenergieanlagen (WEA) des Typs Nordex N163/6.X in den Gemarkungen Groß Viegeln und Reez.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hinsichtlich der beantragten, einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft werden ausgeschlossen.

Das Vorhaben verursacht keinerlei Flächenversiegelungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

Im Untersuchungsraum (100 m + Rotorradius) um die WEA-Standorte befinden sich mehrere gesetzlich geschützte Biotop nach § 20 NatSchAG M-V. Eine Funktionsbeeinträchtigung ist durch den Antragsgegenstand nicht gegeben.

Im Vorhabengebiet verlaufen mehrere Alleen und wegbegleitende Baum- und Feldgehölzstreifen, welche nach § 19 NatSchAG M-V (zu § 29 Absatz 3 BNatSchG) geschützt sind. Zusätzlich befindet sich im Vorhabengebiet das Naturdenkmal „2 Ackersölle Groß Viegeln“ nach § 28 BNatSchG. Eine Funktionsbeeinträchtigung ist durch den Antragsgegenstand nicht gegeben. Im weiteren Untersuchungsraum (bis 5 km Umkreis) befinden sich außerdem folgende Schutzgebiete:

  • Flächennaturdenkmal (FND) „Überschwemmungsfläche Broockhusen“ ca. 3.700 m west-südwestlich des Vorhabens
  • FND „Kiesgrube Benitz“ ca. 1.700 m südwestlich des Vorhabens
  • FND „Schwaaner Buttermoor“ ca. 4.500 m südwestlich des Vorhabens
  • FND „Wiendorfer Pappelwäldchen“ ca. 4.300 m südlich des Vorhabens
  • FND „Os Kavelstorf“ ca. 2.000 m südöstlich des Vorhabens
  • FFH-Gebiet „Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz“
  • Naturschutzgebiet (NSG) „Unteres Warnowland“ 1.300m nördlich bis 600 m westlich und 1.500 m süd-südwestlich des Vorhabens
  • NSG „Brooksee“ ca. 3.700 m west-südwestlich des Vorhabens
  • FFH-Gebiet „Warnowtal mit kleinen Zuflüssen“ (DE 2137-302) ca. 3.400 m nördlich vom Vorhaben
  • FFH-Gebiet „Warnowtal mit kleinen Zuflüssen“ (DE 2138-302) ca. 1.200 m nördlich, 800 m westlich und 1.500 m südlich des Vorhabens
  • SPA „Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz“ (DE 2137-401), ca. 100 m westlich des Vorhabens und dieses teilweise umgreifend

Die WEA liegt in der Trinkwasserschutzzone III Oberflächengewässer „Warnow-Rostock“ (Nr. MV_WSG_1938-08).

Weitere Schutzgebiete, die nach Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG zu berücksichtigen sind, liegen im Wirkbereich der WEA nicht vor.

Durch das Vorhaben sind keine Gebiete betroffen, in denen deutsche oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.