Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen (Groß Pravtshagen Repowering), Bekanntmachung des Vorhabens

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 16. Februar 2026

Nr.B11/26  | 12.02.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Windpark Groß Pravtshagen Repowering GmbH & Co. KG (Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen) plant die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA) in der Gemeinde Upahl, in der Gemarkung Plüschow: Flur 2; Flurstücke 14/8; 30/4; 28/4, 36/6; 36/2; 37/2; 37/1; 37/4; 38; 53/4; 16/5; 20/1; 301 sowie in der Gemarkung Boienhagen: Flur 1, Flurstücke 19/5; 8; 13/4; 11; 12/4; 9/4; 9/5; 28.

 

Geplant sind vier WKA vom Typ Enercon E-175 EP5 E2 mit jeweils einer Leistung von 7.000 kW, einer Nabenhöhe von 174,5 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Gesamthöhe von 262,5 m.

 

Die Anlagen sollen voraussichtlich im Jahr 2028 in Betrieb genommen werden.

 

Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16b (1) BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

 

Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

 

Für das Vorhaben wurde gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Das Vorhaben unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m § 7  UVPG der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung gem. § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung war festzustellen, dass das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Ein UVP-Bericht wurde anschließend vom Antragssteller vorgelegt.

 

Die entscheidungserheblichen Berichte, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen sind Fachgutachten des Antragstellers (Schall, Schatten, Turbulenz, , , Natur- und Artenschutz).

 

Die Auslegung des Antrages, beigefügter Unterlagen erfolgt vom 24. Februar 2026 bis einschließlich 23. März 2026 zu den angegebenen Zeiten im

 

  1. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:           7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                                     7:30 - 12:00 Uhr

 

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.

  1. Amt Grevesmühlen Land, Rathausplatz 1, 23936 Grevesmühlen, im Haus 2, vor Raum 2.1.10 (Flur)

 

Dienstag:           9:00 -12:00 Uhr und 13:00 -15:00 Uhr

Mittwoch:          9:00 -12:00 Uhr

Donnerstag:      9:00 -12:00 Uhr und 13:00 -18:00 Uhr

 

 

Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WP Groß Pravtshagen Repowering“

 

https://www.uvp-portal.de/de

 

Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 24. Februar 2026 bis einschließlich 23. April 2026 schriftlich bei der o. g. Genehmigungsbehörde (StALU WM) oder per E-Mail an:

 

StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de

 

unter dem Betreff: „Einwendung WKA Groß Pravtshagen Repowering“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

 

Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.