Errichtung und Betrieb einer Satelliten-BHKW-Anlage „Flex-BHKW-Anlage Altentreptow, Gewerbehof“
Untertitel + Teaser Gesetzl. Grundlage der Bekanntmachung Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls
Die Biogas Altentreptow GmbH & Co. KG, Reutershof 3, 17087 Altentreptow, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Satelliten-BHKW-Anlage und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Der Standort befindet sich in 17087 Altentreptow, Gewerbehof 4, Gemarkung Altentreptow, Flur 4, Flurstück 364/4, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Die geplante BHKW-Anlage verfügt über ein BHKW (Verbrennungsmotoranlage) für Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 4,803 MW (elektrische Leistung 2.151 kW, thermische Leistung 2.188 kW) sowie dazugehörige technische Aggregate im bzw. auf dem BHKW-Gebäude (Zuluft-/ Abluftanlage, Kühler, Schmierölstation, Aktivkohlefilter, Abgasleitungen, SCR-Oxidationskatalysator, Abgaskamin, Lagerbehälter für Harnstofflösung etc.) und eine freistehende Trafostation.
Das StALU MS hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit der Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die UVP-Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch die Errichtung und den Betrieb der BHKW-Anlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch sowie auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.



