Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Neustadt-Glewe
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglich¬keits-prüfungsgesetz (UVPG) vom 09.02.2026
Wesentliche Änderung einer Biogasanlage am Standort Neustadt-Glewe
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz (UVPG) vom 09.02.2026
Die Schockemöhle Bioenergie GmbH & Co. KG, Gestütsweg 2 in 19306 Neustadt-Glewe, plant die wesentliche Änderung der genehmigten Biogasanlage Neustadt-Glewe, am Standort 19306 Neustadt-Glewe, Gemarkung Neustadt-Glewe, Flur 8, Flurstück 7/8 (Nr. 8.6.3.1 GE i. V. m. Ziffer 9.36 V, 1.2.2.2 V, 1.16 V und 9.1.1.1 G des Anhangs der 4. BImSchV) durch Leistungserhöhung der BHKW-Einheit von 6,48 MW auf 16,96 MW zur verbesserten energetischen Nutzung des erzeugten Biogases, Optimierung der Gasaufbereitung mit einer Verringerung der Kapazität von 12,7 Mio. Nm3/a auf 11,26 Mio. Nm3/a, Anpassung des Substrateinsatzes von 342 t/d auf 355 t/d, Erweiterung des Gasspeichervolumens von 127 t auf 134,8 t um betriebliche Flexibilität zu gewährleisten sowie bauliche Umstrukturierungen.
Für die wesentliche Änderung der Biogasanlage ist eine Genehmigung nach § 16 (2) BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 (1) Satz 1 Nr. 2 UVPG, 8.4.2.1 Sp. 2 A gemäß Anlage 1 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Staub-, Geräusch- und Geruchsimmissionen, Bodenarbeiten, Biotop) auf die Schutzgüter Mensch und Umwelt. Erhebliche Auswirkungen der geplanten Änderungen der Anlage können auf Grundlage der Emissions- und Immissionsprognosen ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



