Verzicht auf die Durchführung eines Erörterungstermins im Verfahren zur wesentlichen Änderung gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz des LNG-Terminals im Hafen Mukran durch Nutzung schiffseigener Motoren und Kessel zur Strom- und Wärmeversorgung der FSRU

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Nr. 4 der 9. BImSchV

Nr.B632  | 23.02.2026  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

BEKANNTMACHUNG
nach § 10 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 23.02.2026

Beim Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Antrag vom 06.01.2025, in der Fassung vom 08.07.2025 die Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA mit Sitz in 17509 Lubmin, Am Hafen 10, einen Antrag auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung.

Das Vorhaben wurde am 06.10.2025 im Amtlichen Anzeiger Nr. 40 (AmtsBl. M-V/AAz. 2025 S. 553) vom 06.10.2025 und auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern öffentlich bekanntgemacht.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist mit Ende des 15.12.2025 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern gemäß § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. §§ 12 Abs. 1 und 14 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, bekannt:

Für das Vorhaben wird gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 der 9. BImSchV kein Erörterungstermin durchgeführt.

Die Entscheidung ergeht in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Behörde nach § 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nummern 4 und 5 der 9. BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt hat und die vierzehn frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen insbesondere aus fachlicher Sicht hinreichend begründet und konkret sind und keiner weiteren Erörterung bedürfen. Die Durchführung eines Erörterungstermins ist daher nicht erforderlich.

Diese Entscheidung ist gemäß § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) dar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der frist- und formgerecht erhobenen Einwendungen entscheiden.