Änderung des Anlagenstandortes von einer Windkraftanlage (WKA) vor Errichtung am Standort Wessin (WKA Wessin I)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 09.02.2026

Nr.B06/26  | 02.02.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Energieallianz MV Projekt Nr. 11 GmbH & Co. KG (Meschendorfer Weg 12, 18230 Ost-seebad Rerik) plant die Änderung des Anlagenstandortes von einer Windkraftanlage (WKA) vor Errichtung, Gemarkung Wessin; Flur 4, Flurstück 164. Hintergrund der notwendigen Ver-schiebung ist der Abstand zur Gasleitung der NEL/Gascade. In der genehmigten Planung be-trägt der Abstand zwischen Standort und Gasleitung der NEL ca. 20 m. Eine Errichtung wurde an diesem Standort durch die NEL nicht zugelassen. Gefordert wurde ein Mindestabstand der WKA zur Gasleitung von mindestens 35 m. Der Standort der WKA 08 soll somit um ca. 22 m verschoben werden, sodass zwischen der Gasleitung und dem WKA-Standort ein Abstand von ca. 39 m erreicht wird. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen wurde bereits eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 37/24 vom 4. Oktober 2024) und eine Genehmigung nach § 16 b Abs. 7 BImSchG (Gez. 30/25 vom 10. Juli 2025) erteilt. Für die Änderung des Standortes der WKA 8 ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 1 beantragt. Der Anlagentyp sowie alle weiteren Spezifikationen der WKA bleiben unverändert.
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Um-weltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Aufgrund der Änderung des Standortes der WKA 8 war es im Rahmen des Änderungsverfahrens erforderlich, zu prüfen, ob sich dadurch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungs-behörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchge-führt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) geschützte Biotope, vorhandene Fledermäuse, bestimmte Vogelarten sowie auf das Landschaftsbild. Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf Schall, Schatten, sowie auf Schutzgüter des Naturhaushalts können aufgrund der Immissionsprognosen sowie der Naturschutz- und Umweltschutzprüfungen sowie aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Abschaltzeiten, Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.