Errichtung und Betrieb von 15 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Greven- Gallin, Bekanntmachung des Vorhabens
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 09. Februar 2026
Die mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH (Obotritenring 40, 19053 Schwerin) plant die Errichtung und den Betrieb von 15 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Greven- Gallin in den Gemeinden Greven und Gallin, Gemarkung Greven bei Boizenburg; Flur 2; Flurstücke 49/1; 41/1; 20/3; 35; 20/2; 30; 31/1; 66/1; 65 und Flur 3; Flurstücke 112/4; 170/5; 153 sowie Gemarkung Gallin bei Boizenburg; Flur 2; Flurstück 31/1 jeweils vom Typ NORDEX N-163 - 7 MW mit der Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m und damit mit einer Gesamthöhe von 245,5 m. Die geplante Leistung je Anlage soll 7,0 MW betragen. Somit wird die Gesamtleistung von 105 MW erreicht werden.
Die Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2026 in Betrieb genommen werden.
Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Das Vorhaben unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) der Pflicht einer allgemeinen Vorprüfung. Es wurde gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 eine allgemeine Vorprüfung gem. § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung war festzustellen, dass das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP- Pflicht) unterliegt. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.
Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen sind Fachgutachten des Antragstellers (u.a. Schall-, Schatten-, Turbulenz-, Natur- und Artenschutzgutachten)
Die Auslegung des Antrages mit beigefügten Unterlagen erfolgt vom 17. Februar 2026 bis einschließlich 16. März 2026 zu den angegebenen Zeiten im
- Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft
Montag bis Donnerstag: 7:30 – 15:30 Uhr
Freitag: 7:30 – 12:00 Uhr
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.
- Amt Zarrentin, Kloster Zarrentin, Kirchplatz 8, 19246 Zarrentin am Schaalsee
Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache mit Frau Weber (Tel. 038851 – 838608) oder Herr Gerling (Tel. 038851 – 838609) die Einsichtnahme möglich.
- Amt Boizenburg Land, Fritz-Reuter-Straße 3,19258 Boizenburg/Elbe, Raum 305
Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:30 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 11:00 Uhr
Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache mit Herr Piepke (Tel. 038847 – 38553) die Einsichtnahme möglich
- Amt Büchen, Amtsplatz 1, 21514 Büchen
Montag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:30 Uhr – 17:30 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr
Für eine individuelle vorherige telefonische Terminabsprache zur Einsichtnahme wenden Sie sich bitte an das Servicetelefon des Amtes Büchen (Tel. 04155 – 8009 – 0).
Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „15 WKA Greven-Gallin I “
https://www.uvp-verbund.de/portal/
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 17. Februar 2026 bis einschließlich 16. April 2026 schriftlich bei der o. g. Genehmigungsbehörde (StALU WM) oder per E-Mail an:
StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de
unter dem Betreff: „Einwendung 15 WKA Greven-Gallin I “ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.



