Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen in der Gemarkung Vietschow/ Stierow - Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die VOSS Energy GmbH, vertreten durch die VOSS Management GmbH beantragt einen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BImSchG über die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen Schallemissionen, Schattenemissionen sowie Turbulenzen für die zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragende Errichtung und den Betrieb von 5 Windenergieanlagen (WEA).
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hinsichtlich der beantragten, einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf das Schutzgut Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.
In unmittelbarer Nähe zu der geplanten WEA (Rotorradius + 100 m) befinden sich acht geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 20 NatSchAG M-V.
Im Bereich der Eingriffsfläche liegt im Abstand von ca. 655 m südöstlich ein für die WRRL relevantes Oberflächengewässer (Standgewässer). Fließgewässer befinden sich nicht in der Nähe des Untersuchungsraumes.
Das FFH Gebiet „Kleingewässerlandschaft Jördensdorf“ befindet sich ca. 1600 m südöstlich vom Vorhabenstandort entfernt.
Natura 2000 Gebiete, Nationalparke und nationale Naturmonumente entsprechend Nummer 2.3.3 der Anlage 3 des UVPG sowie Biosphärenreservate entsprechend Nummer 2.3.4 der Anlage 3 UVPG als auch Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte laut Nummer 2.3.10 der Anlage 3 UVPG sind in diesem Vorhabengebiet nicht vorhanden.
Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Risikogebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.
Es sind keine Flächen-/ Naturdenkmäler entsprechend Nummer 2.3.5.der Anlage 3 UVPG, keine geschützten Landschaftsbestandteile entsprechend Nr. 2.3.6. der Anlage 3 UVPG und keine Denkmäler entsprechend Nr. 2.3.11 der Anlage 3 UVPG in der Nähe zum Vorhabenstandort vorhanden.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.
Aus der Betrachtung des Standortes des Vorhabens ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.
Zusammenfassend ist im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



