Änderungsgenehmigungsverfahren des bestehenden Spülfeldes Radelsee in den Gemarkungen Rostocker Heide, Warnemünde
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock beabsichtigt in der Gemarkung Rostocker Heide und Warnemünde das bestehende Spülfeld Radelsee im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG anzupassen. Antragsgegenstand ist, neben der Anpassung bestehender Betriebsflächen, die Errichtung einer Prozesswasseraufbereitungsanlage (bepflanzter Bodenfilter), für welche gemäß Anlage 1 Nr. 13.1.3 UVPG eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchzuführen ist. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine zweistufige standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Es wurde zunächst festgestellt, dass die Schutzkriterien 2.3.1, 2.3.2, 2.3.4, 2.3.6, 2.3.7 und 2.3.9 der Nr. 2.3, Anlage 3 UVPG vorhabenbedingt betroffen sind und somit besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen.
Anhand der Kriterien der Nr. 3 der Anlage 3 zum UVPG wurden dann die Wirkfaktoren des Vorhabens mit den o.g. betroffenen Schutzkriterien verschnitten, die möglichen Umweltauswirkungen beschrieben und hinsichtlich ihrer Erheblichkeit beurteilt:
- Baubedingte Störungen (Schall- und Staubemissionen) sind temporär begrenzt, liegen innerhalb der zulässigen Grenzwerte (TA Lärm) und werden durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik auf ein Minimum reduziert. Erhebliche Auswirkungen können ausgeschlossen werden.
- Negative Auswirkungen auf betroffene Flächen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten können durch Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
- Mögliche Auswirkungen auf Flora und Fauna werden durch Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen gemindert bzw. verhindert.
- Erhebliche negative Auswirkungen der mit dem Vorhaben verbundenen Grundwasserhaltungen auf den Wasserkörper Unterwarnow und Grundwasserköper können ausgeschlossen werden. Diese sind kleinräumig und beschränken sich im Wesentlichen auf das bereits vorhandene Anlagengelände. Die notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse liegen vor.
- Betriebsbedingte Auswirkungen wie Schall, Staub und Einleitungen von Prozesswasser der Anlage gehen über den Bestand nur im einem geringen Maße hinaus. An den Betrieb sind regelmäßige Wartungs-, Kontroll- und Instandhaltungsmaßnahmen gekoppelt. Die zusätzlichen Auswirkungen durch die Versiegelung bestimmter bereits jetzt genutzter Anlagenbereiche sind kleinräumig. Im Ergebnis können für das Änderungsvorhaben im Betrieb erheblichen Beeinträchtigungen für die o.g. Schutzkriterien ausgeschlossen werden.
Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.



