Wesentliche Änderung einer Deponie DK 0 in Tarzow 1 (Deponie Tarzow 1)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 26.01.2026

Nr.B02/26  | 26.01.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die OTTO DÖRNER Kies und Umwelt Mecklenburg GmbH & Co.KG beabsichtigt die DK0 Deponie in Tarzow durch einen Plangenehmigungsantrag nach § 35 (3) Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wesentlich zu ändern.

Die Änderung beinhaltet die Optimierung des Sickerwasserfassungs-, -ableitungs- und -speichersystems (Ableitung im Freigefälle anstatt Pumpeneinsatz; Umstrukturierung der Sickerwasserspeicherbecken), der Endkubatur (Anpassung Gefälle) und der Oberflächenwasserableitung (Neustrukturierung der Versickerungsmulden) sowie des Einsatzes von mineralischen Ersatzbaustoffen (zusätzliche Materialklasse) im Randdammbereich auf dem Betriebsgelände der Deponie Tarzow.

Nachfolgende Flurstücke sind von der wesentlichen Änderung der Deponie DK0 betroffen:

Gemarkung: Tarzow

Flur: 1

Flurstücke: 184/2, 185, 186/1, 186/2, 232, 233/1, 233/2, 234/1 und 234/2

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie gesetzlich geschützte Biotope.

 

Das Änderungsvorhaben beansprucht keine zusätzlichen natürlichen Ressourcen und es entstehen keine zusätzlichen Emissionen. Insbesondere durch die Ableitung des Sickerwassers im Freigefälle und den damit im Zusammenhang stehenden Verzicht auf Pumpen entstehen keine Emissionen. Der geänderte Einsatz von Ersatzbaustoffen führt zu keinen zusätzlichen Staubemissionen. Baubedingte Auswirkungen auf Flora und Fauna werden durch bereits festgelegte naturschutzrechtliche Auflagen (Bauzeitenregelung, Kompensationsmaßnahme usw.) vermieden. Schutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope sind nicht betroffen. Aufgrund ausreichender Abstände zu angrenzenden Wohnbebauungen entstehen durch die Baumaßnahme keine Auswirkungen auf den Menschen im Hinblick auf Staub- und Lärmimmissionen.

Aufgrund der Lage des Änderungsvorhabens sowie geeigneter Vermeidungsmaßnahmen werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter als nicht erheblich eingeschätzt. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Diese Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) entscheiden.