Änderung des Anlagentyps von vier Windkraftanlagen (WKA) am Standort Karenz (WKA Karenz III)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 12.01.2026

Nr.B75/25  | 05.01.2026  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die ABO Energy GmbH & Co. KGaA (Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden) plant die Errichtung und den Betrieb von 4 Windkraftanlagen (WKA) im Windeignungsgebiet Karenz (28/25), Gemarkung Karenz, Flur 1: Flurstücke 316, 312 und 308, Gemarkung Grebs, Flur 2: Flurstück 162. Geplant sind 4 WKA vom Typ Nordex N149/5.X mit einer Leistung von je 5,7 MW und einer Gesamthöhe von 238,6 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG beantragt.

 

Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs.1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkung (Schall und Standorteignung/Turbulenz) gem. § 16b Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 8 BImSchG aufgrund des geänderten Anlagentyps auf das Schutzgut Mensch.

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.