Wesentliche Änderung der Biogasanlage Priborn

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV Veröffentlichung der Änderungsgenehmigung

Nr.AB 61/25  | 29.12.2025  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a 9. BImSchV gibt das StALU MS bekannt:

Mit Bescheid ÄG 015/25 vom 03.11.2025 (Az. StALU MS 52-571/5006-2/2023), wurde der Alternativ-Energie Priborn Betriebs GmbH & Co. KG, Dorfstraße 68, 17209 Priborn eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG i. V. m. den Nummern 8.6.3.1 (E, G), 1.2.2.2 (V), 9.1.1.2 (V), 9.36 (V) und 1.16 (V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

1.1    Entscheidungsumfang

Diese Änderungsgenehmigung umfasst die wesentliche Änderung und die Erweiterung der vorhandenen Biogasanlage am Standort 17209 Priborn, Dorfstraße 68, Gemarkung Priborn, Flur 5, Flurstücke 24/7, 25/8, 25/10, 25/11, 25/12, 27/8, 27/10, 27/11, 27/12, 29/8, 29/10, 29/11, 29/12, 30/9, 30/10, 30/11, 31/5, 31/6 und 32/6.

1.2 Entscheidungsinhalt

Diese Genehmigung beinhaltet im Einzelnen:

  • die Änderung vorhandener Anlagenbestandteile durch den Austausch des Flexo-Daches auf dem vorhandenen Fermenter durch die Errichtung eines gasdichten Tragluftdaches, die Umrüstung des vorhandenen Gärrestspeichers zum Fermenter (Fermenter 2) und den Austausch des Flexo-Daches durch die Errichtung eines gasdichten Tragluftdaches, die Umnutzung der Güllevorlage zum Vorlagebehälter sowie die Fahrzeugwaschhalle zur Lagerhalle für Ersatzteile, die Änderung der vorhandenen Fahrsiloanlage (Fahrsiloanlage 1) zur Lagerung aller festen Inputstoffe und separierten Gärreste, die Übernahme und den Betrieb der Fahrsiloanlage 2, die Außerbetriebnahme des im BHKW-Container aufgestellten BHKW (Zündstrahl-Motor) und des zugehörigen Heizöllagers, die Außerbetriebnahme einer Annahmegrube und des Entnahmeplatzes mit Entnahmestation am bisherigen Gärrestspeicher (nun Fermenter 2) und die Änderung der Löschwasserversorgung
  • die Errichtung und den Betrieb weiterer Anlagenteile bestehend aus einem Technikgebäude, zusätzlicher Einbring- und Anmischtechnik [ein weiterer Feststoffdosierer, ein Flüssigfütterungssystem im Technikgebäude], einem Sauerstoffgenerator, drei Gärrestspeichern (1 bis 3) und zwei Abfüllplätzen mit Gärrestentnahmestationen, einem Pumpenhaus, einer Separation, einer Notfackel
  • die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Biogas (BGAA) zu Biomethan und einer Abluftbehandlungsanlage (RNV-Anlage)
  • die Änderung der Inputstoffe und Inputmengen
  • die Anpassung und Erweiterung der vorhandenen Umwallung auf dem Anlagengelände

 

Durch die Änderungen kommt es bei der Biogasanlage Priborn zu:

  • einer Erhöhung der Gesamtinputmenge auf insgesamt 55.200 t/a (~151 t/d) bei der Biogasanlage, sodass die Anlage zukünftig nach der Nr. 8.6.3.1 (G, E) der Anlage 1 der 4. BImSchV eingestuft ist.
  • einer Verringerung der Feuerungswärmeleistung am Anlagenstandort auf 1,295 MWFWL und eine elektrische Leistung von 550 kWel, sodass die Einstufung nach der Nr. 1.2.2.2 (V) der Anlage 1 der 4. BImSchV weiterhin besteht
  • einer Erhöhung der Größe des Gaslagers der Gesamtanlage von ca. 3,2 t auf ca. 45,5 t, sodass die Anlage weiterhin nach Nr. 9.1.1.2. (V) der Anlage 1 der BImSchV eingestuft wird
  • einer Erhöhung der Gasspeichermenge der Anlage nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) auf ca. 99.804 kg. Damit wird die Biogasanlage Priborn zukünftig als Anlage der oberen Klasse gemäß § 2 Abs. 2 der 12. BImSchV eingestuft.
  • einer Erhöhung der Gärrest-Lagerkapazität der Gesamtanlage nach Nr. 9.36 (V) der Anlage 1 der 4. BImSchV von 5.278 m³ auf 41.217 m³

Die Biogasanlage dient nach der Änderung der Erzeugung von maximal 7,74 Mio. Nm³/a Rohbiogas.

Aufgrund der Errichtung und des Betriebs einer Anlage zur Biogasaufbereitung für 850 Nm3/h Biomethan (Rohbiogasmenge 7,74 Mio. Nm³/a Verarbeitungskapazität) ist die Biogasanlage Priborn zukünftig auch nach der Nr. 1.16 (V) der Anlage 1 der 4. BImSchV eingestuft.

1.3 Eingeschlossene Entscheidungen

Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG die Baugenehmigung gemäß § 72 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ein.

Weiterhin wurde im Verfahren eine artenschutzrechtliche Prüfung auf der Grundlage des § 44 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) durchgeführt. Danach werden bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen gemäß den Auflagen 2.4.2 bis 2.4.4 und der CEF-Maßnahme gemäß Auflage 2.4.1 keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände aus § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.

Die Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Trinkwassereinzugsgebietsverordnung (TrinkwEGV).

1.4. Entscheidungsunterlagen

Als Entscheidungsunterlagen zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen lagen entsprechend §§ 3, 4, 4a bis d und 5 der 9. BImSchV folgende Unterlagen vor:

- Antragsunterlagen nach § 16 BImSchG

Bl. 0001 – 0856

- Prüfbericht-Nr. GU 7/196/01/24 vom 12.08.2024 über die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und von
Konstruktionsplänen der Wesentlichen Änderung der Biogasanlage Priborn

 

Bl. 0857 – 0859

- Prüfbericht zur Bauzustandskontrolle vom19.11.2024 von Dipl.-Ing. Jörg Gustav

 

Bl. 0860

- Statische Unterlagen/ Berechnungen

Bl. 0861 – 1218

                                                                                                         

Die Genehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen erteilt.

Für den Bescheid gilt folgende

2       Rechtsbehelfsbelehrung

          Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg erhoben werden.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch die Antragstellerin (Genehmigungsinhaberin) ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S.2 VwGO i. V. m. § 13a Nr.1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes M-V (GerStrukGAG MV) Klage beim Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7a, 17489 Greifswald erhoben werden.

Gegen die Kostenentscheidung allein kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg erhoben werden.

 

Hinweis auf BVT-Merkblatt

Ein BVT-Merkblatt (Best available technique reference dokument - BREF) liegt bisher nicht vor.

 

3       Auslegung des Bescheids

Der Änderungsgenehmigungsbescheid ist in der Zeit vom 30.12.2025 (erster Tag) bis einschließlich 14.01.2026 (letzter Tag) auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte unterhalb dieser Bekanntmachung einsehbar.

 

Auf Verlangen eines Beteiligten kann ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall nehmen Sie bitte telefonisch Kontakt mit der Genehmigungsbehörde auf (Tel.: 0385 588 69 520) oder schicken eine E-Mail an poststelle@stalums.mv-regierung.de  

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, (poststelle@stalums.mv-regierung.de) angefordert werden.