Errichtung und Betrieb von zehn Windkraftanlagen (WKA Rehna), Bekanntmachung Genehmigungsbescheid

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmi-gungsverfahren (9. BImSchV) vom 22.12.2025

Nr.B72/25  | 19.12.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die KNE Windpark Nr. 17 GmbH & Co. KG (Sitz: Schwerin) erhielt mit Datum vom 03.12.2025 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 64/25).

 

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:

 

  1. Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhender Ansprüche Dritter, wird der KNE Windpark Nr. 17 GmbH & Co. KG die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von zehn Windkraftanlagen (WKA) des Typs Vestas V150-5.6 MW mit einer Gesamthöhe von 241 m, einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von 150 m und einer Nennleistung von 5,6 MW an nachfolgend genannten Standorten:

Gemeinden Groß Siemz, Rehna (Stadt), Königsfeld, Roduchelstorf

 

mit den Standortkoordinaten[1]

Bezeich-nung

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstück

 

Rechtswert

Hochwert

WKA 1

Groß Siemz

Torisdorf

1

110

 

33234965,668

5970027,288

WKA 2

Roduchelstorf

Rabensdorf

1

123

 

33235245,952

5969869,788

WKA 3

Groß Siemz

Torisdorf

1

145, 146

 

33235062,471

5969486,570

WKA 4

Rehna (Stadt)

Falkenhagen

1

4

 

33235507,313

5969404,673

WKA 5

Rehna (Stadt)

Falkenhagen

1

73

 

33234759,239

5968546,958

WKA 6

Königsfeld

Klein Rünz

1

29, 65, 76

 

33234568,343

5968139,930

WKA 7

Königsfeld

Klein Rünz

1

33

 

33234522,303

5967683,161

WKA 8

Roduchelstorf

Cordshagen

1

11

 

33236784,708

5969874,311

WKA 9

Königsfeld

Klein Rünz

1

81

 

33234996,931

5967570,145

WKA 10

Königsfeld

Klein Rünz

1

130, 131

 

33235513,089

5967147,113

erteilt.

  1. Die unter C. aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
  2. Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen C.III.2., C.III.3., C.III.4. (ausgenommen C.III.4.21 bis C.III.4.23), C.III.5., C.III.6., C.III.7., C.III.8., C.III.9., C.III.10 und C.III.11 wird angeordnet.
  3. Die Ausnahmegenehmigung von den Verboten zum gesetzlichen Biotopschutz nach § 20 NatSchAG M-V ergeht für die unmittelbaren Beeinträchtigungen von 268 m2 Baumhecke (BHB), 116 m² Strauchhecke mit Überschirmung (BHS) sowie 51 m2 Standorttypischer Gehölzsaum an Fließgewässern (VSZ).
  4. Die Verpflichtung zur Kompensation des Eingriffs in Höhe von 27,9296 ha (279.296 m2) Kompensationsflächenäquivalenten (KFÄ) geht auf die Flächenagentur M-V GmbH über.
  5. Die Ausnahmegenehmigung zur Unterschreitung des Abstandes baulicher Anlagen zum Wald nach § 20 Abs. 2 LWaldG M-V, wird für den Anlagenstandort der WKA 2,5,6 und 10 erteilt.

 

 

Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.

 

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung sowie der zugehörigen Antragsunterlagen wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt.

 

Die Auslegung erfolgt vom 23.12.2025 bis einschließlich 06.01.2026 zu den angegebenen Zeiten im

 

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:         7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                                   7:30 - 12:00 Uhr.

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.

 

Darüber hinaus erfolgt sie online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Rehna“

 

https://www.uvp-portal.de/de

 

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten als bekanntgemacht und zugestellt.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.

 

Der Widerspruch ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.

 

[1] Bezugssystem ETRS 89 – UTM Koordinate Zone 33