Wesentliche Änderung einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Grevesmühlen (WKA Questin V)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 15.12.2025

Nr.B68/25  | 11.12.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die WIND-projekt GmbH & Co. 33. Betriebs-KG (Seestraße 71a, 18211 Börgerende) plant die wesentliche Änderung von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Grevesmühlen, Gemar-kung Questin, Flur 2, Flurstück 60.
Geplant ist die Änderung der sektoriellen Betriebsbeschränkungen einer WKA vom Typ Nordex N149/5.X TCS mit Serrations mit einer Leistung von 5,7 MW und einer Gesamthöhe von 238,55 m. Für die wesentliche Änderung der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 8 BImSchG beantragt.
Für das Errichten und Betreiben von einer WKA wurde eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 07/23 vom 30.03.2023) in Verbindung mit einer Änderungsgenehmigung gem. §16 BIm-SchG (Gez. 24/24 vom 04.09.2024) erteilt.
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde eine freiwillige UVP beantragt und die entsprechende Prüfungsunterlage (UVP-Bericht) eingereicht, sodass das Verfahren gemäß § 10 BImSchG durchgeführt wurde. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprü-fung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkungen (Schall und Standorteignung/Turbulenz) gem. § 16b Abs. 8 BImSchG auf das Schutzgut Mensch. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.