Bodenordnungsverfahren „Lieschow“ - Beschluss über die 4. Änderung des Verfahrensgebietes
Bekanntmachung nach § 8 i.V.m. § 6 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Az.: 33231/5433.31
Beschluss über die 4. Änderung des Verfahrensgebietes
im Bodenordnungsverfahren Lieschow
Nach den §§ 53 und 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen in Ver-bindung mit den §§ 6 und 8 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:
I.
Das Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens Lieschow, Landkreis Vorpommern - Rügen, wird durch Ausschluss und Zuziehung von Flurstücken geändert.
Folgende Flurstücke werden aus dem Verfahren ausgeschlossen:
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Gemeinde |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
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Ummanz |
Mursewiek |
2 |
19/1, 19/2 |
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Ummanz |
Dubkevitz |
1 |
16/2 |
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Ummanz |
Lieschow |
2 |
10/1, 10/2 |
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Ummanz |
Varbelvitz |
2 |
33/1, 37/1 |
Größe der ausgeschlossenen Fläche: 0,32 ha
Folgende Flurstücke werden dem Verfahren hinzugezogen:
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Gemeinde |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
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Gingst |
Haidhof |
1 |
25, 26 |
Größe der zuzuziehenden Fläche: 0,83 ha
II.
Das Verfahrensgebiet ist aus der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte ersichtlich.
Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann beim
Vermessungsbüros Golnik & Partner
Lise-Meitner-Ring 7
18059 Rostock
als durchführende beliehene Stelle in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, in der Zeit Montag bis Dienstag von 08:00 -16:00 Uhr und Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr eingesehen werden.
III.
Die Eigentümer und ggf. Erbbauberechtigte der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der “Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Lieschow mit Sitz in Waase/Ummanz.
Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinde, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.
Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben.
IV.
Inhaber von Rechten an den zugezogenen Flächen, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Bodenordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten – gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses – beim
Vermessungsbüros Golnik & Partner
Lise-Meitner-Ring 7
18059 Rostock
anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen innerhalb einer zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die o.g. verfahrensdurchführende beliehene Stelle die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
V.
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der o.g. beliehenen Stelle
- die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,
- Bauwerke Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,
- Bäume, Sträucher, Gehölze und ähnliches nicht beseitigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die o.g. verfahrensdurchführende beliehene Stelle (Vermessungsbüros Golnik & Partner) kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen.
Im Falle der Ziffer 3. müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG). Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, anderenfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zutreffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.
Verstöße gegen die in den § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).
VI.
Begründung
Die Aktualisierung des am Verfahren teilnehmenden Flurstücksbestandes im Zusammenhang mit einem wiederholten Abgleich aller teilnehmenden und im Liegenschaftskataster gekennzeichneten Verfahrensflurstücke erfordert den Ausschluss bzw. die Zuziehung der o.g. Flurstücke.
VII.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.
Stralsund, den 09.12.2025
Im Auftrag
LS
gez. Jan Garbers
Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung



