Freiwilliger Landtausch „Mönchgut Forst“ – Ausführungsanordnung

Bekanntmachung nach § 103f Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 622  | 09.12.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Aktenzeichen: 5433.2-R-031-369

 

Flurbereinigungsgebiet:

Gemeinde Ostseebad Göhren,

Gemarkung Mönchgut-Forst bei Göhren

Flur 1, Flurstücke 79/2, 87/5 und 87/38

Flur 2, Flurstücke 21, 60, 62/2, 78/2, 79/2, 90, 93, 95, 97, 102, 139, 154, 162, 167 und 172

Flur 3, Flurstücke 7, 9, 11, 12, 18 und 25

 

Gemeinde Ostseebad Mönchgut,

Gemarkung Alt Reddevitz

Flur 2, Flurstück 62

 

Ausführungsanordnung

Im Freiwilligen Landtausch „Mönchgut Forst“ wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG].

  1. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 20.01.2026 festgesetzt.

    Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Eigentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über.

  2. Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.

  3. Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf
  1. Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grundstü­cke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

  2. Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwi­schen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

  3. Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirt­schaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Be­kanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

 

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekannt­gabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 09.12.2025

Im Auftrag

 

gez. Klatt                                                      LS