Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen (WKA Lüttow-Valluhn I), Bekanntmachung des Vorhabens

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 8. Dezember 2025

Nr.B66/25  | 02.12.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die NE Windpark Lüttow-Valluhn GmbH & Co. KG (Bahnhofstraße 55 in 91330 Eggolsheim) plant die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen (WKA) in der Gemeinde Lüttow-Valluhn, in der Gemarkung Valluhn; Flur 2; Flurstück 49/15 und in der Gemarkung Lüttow; Flur 2; Flurstücke 48/23, 44/11 und 39 sowie in der Flur 3; Flurstücke 30/5 und 55/6.

 

Geplant sind fünf WKA vom Typ Nordex N175/6.X mit jeweils einer Leistung von 6.800 kW, einer Nabenhöhe von 179 m, einem Rotordurchmesser von 175 m und einer Gesamthöhe von 266,5 m sowie eine WKA vom Typ Nordex N163/6.X mit einer Leistung von 7.000 kW, einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m und einer Gesamthöhe von 245,5 m

 

Die Anlagen sollen voraussichtlich im 4. Quartal 2027 in Betrieb genommen werden.

 

Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).

 

Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.

 

Für das Vorhaben wurde gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Es unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 7 UVPG der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung war festzustellen, dass das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.

 

Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen, sind Fachgutachten des Antragstellers (Schall, Schatten, Turbulenz, Risikobeurteilung Eiswurf/Eisfall- und Bauteilversagen, Natur- und Artenschutz) sowie Stellungnahmen folgender Beteiligter:

  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz

 

 

 

Die Auslegung des Antrages, beigefügter Unterlagen sowie der Stellungnahmen erfolgt vom 16. Dezember 2025 bis einschließlich 15. Januar 2026 zu den angegebenen Zeiten im

 

  1. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:   7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                             7:30 - 12:00 Uhr

 

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.

 

  1. Amt Zarrentin, Kloster Zarrentin, Kirchplatz 8, 19246 Zarrentin am Schaalsee, OG, Raum 19, Leitung Stabsstelle

 

Dienstag:           9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag:      9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr

 

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 038851 838-600) die Einsichtnahme möglich.

        

 

Darüber hinaus erfolgt die Auslegung online im UVP-Portal der Länder unter dem Suchbegriff „WKA Lüttow-Valluhn I“

 

https://www.uvp-verbund.de/ 

 

Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 16. Dezember 2025 bis einschließlich 16. Februar 2026 schriftlich bei der o. g. Genehmigungsbehörde (StALU WM) oder per E-Mail an:

 

StALUWM-Einwendungen@staluwm.mv-regierung.de

 

unter dem Betreff: „Einwendung WKA Lüttow-Valluhn I“ als beigefügtes unterschriebenes Dokument (z.B. als PDF) erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.

 

Die Anschrift der Einwender ist vollständig und deutlich lesbar anzugeben, ferner sind Einwendungen zu unterschreiben, ansonsten ist die Einwendung ungültig.

 

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt wird, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor dieser Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.