UVP-Vorprüfung für die Modernisierung (Repowering) einer Windenergieanlage in der Stadt Altentreptow
Bekanntmachung, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht besteht
In dem Verfahren „Repowering einer Windenergieanlage im Windeignungsgebiet Altentreptow-Ost“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
Sachverhalt
Die Wind-projekt GmbH & Co. 65. Betriebs-KG mit Sitz in 18119 Rostock, Am Strom 1-4 beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs NORDEX N175/6.X mit einer Nabenhöhe von 199 m in der Stadt Altentreptow (Gemarkung Altentreptow, Flur 4, Flurstück 334 und stellte dafür mit PE vom 15.05.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.
Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die allgemeine UVP-Vorprüfung. Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb den o.g. WEA entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen gemäß Anlage 3 zum UVPG.
Zu den wesentlichen Gründen wird auf die in den Anlagen aufgeführte Datei verwiesen.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.



