Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA Dargelütz III)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 17.11.2025

Nr.B 62/25  | 17.11.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die RWE Wind Onshore & PV Deutschland GmbH plant die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen (WKA) am Standort Grebbin, in der Gemarkung Grebbin, Flur 1, Flurstücke 2, 6 und 11 sowie in der Flur 2, Flurstück 223/3.

Geplant sind drei WKA vom Typ Nordex N163/6.X mit einer Leistung von jeweils 7.000 kW und einer Gesamthöhe von 245,5 m sowie eine WKA vom Typ N149/6.X mit einer Leistung von 5.700 kW und einer Gesamthöhe von 238,5 m. Im Rahmen des Vorhabens erfolgt ein Repowering von vier bestehenden Windkraftanlagen. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16b (1) BImSchG beantragt.

 

Zu diesem Genehmigungsverfahren wurde bereits am 31. Januar 2025 eine Behördenbeteiligung durchgeführt. Das Beteiligungsverfahren ergab, dass dieser Antrag in seinem vorliegenden Umfang nicht genehmigungsfähig ist. Daher wurde er durch den Antragsteller zurückgezogen und in zwei neu eingereichten Anträgen (Dargelütz II und III) mit jeweils vier WKA und teilweise geänderten Standorten sowie Typenänderungen entsprechend angepasst.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) sowie auf das Landschaftsbild. Vorgesehene Richtwerte (Schall und Schattenwurf) werden eingehalten, sodass keine Erheblichkeit in Bezug auf das Schutzgut Mensch gesehen wird. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Arten können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können entfernungsbedingt ausgeschlossen werden. Aufgrund der aus der Kompensation resultierenden geringen Schwere der Auswirkung und der nach Rückbau vollständigen Reversibilität der Auswirkung auf das Landschaftsbild wird die Auswirkung nicht als erheblich eingeschätzt. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.