Wesentliche Änderung eines Altholzbeheizten Heizkraftwerkes (biothermagenow) - Verlängerung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 24. November 2025 in Ergänzung zur Bekanntmachung vom 27. Oktober 2025
Die biotherm Hagenow GmbH (Dr.-Raber-Straße 8, 19230 Hagenow) plant die Erweiterung des Altholzeinsatzes bis zur Kategorie A IV, eine dadurch nötige Erweiterung der Abgasreinigungsanlage, Anpassungen der Lagereinrichtungen sowie den Einsatz von Frischholzhackern sowie die Standortänderung des Altholzschredders im Altholzbefeuerten Heizkraftwerk in Hagenow, Gemarkung Hagenow, Flur 21: Flurstücke 100/5, 100/9, Flur 23: Flurstück 11/2, Flur 24: Flurstücke 164/4, 164/7, 165/3 und 166/10 mit einem Altholzeinsatz von 330 t/d.
Die geänderte Anlage soll voraussichtlich im Jahr 2026 in Betrieb genommen werden.
Für das Errichten und Betreiben der wesentlich geänderten Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 BImSchG beantragt. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gem. § 10 BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zuständige Behörde für das Genehmigungsverfahren ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg.
Das Vorhaben unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m § 6 Abs. 2 UVPG der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein UVP-Bericht wurde vorgelegt.
Die entscheidungserheblichen Berichte und Stellungnahmen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahren vorliegen, sind Fachgutachten des Antragstellers (Schalltechnische Untersuchung, Luftschadstoffimmissionsprognose, UVP-Bericht).
Aufgrund einer um vier Tage verspäteten Zugänglichkeit der Antragsunterlagen im Internet werden die Auslegung um eine Woche bis einschließlich 10. Dezember 2025 und die Einwendungsfrist ebenso um eine Woche bis einschließlich 10. Januar 2026 verlängert. Alle weiteren Angaben aus der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2025 gelten unverändert fort.



