Wasserentnahme aus der Peene zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Bereich Stolpe
Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die Landgut Stolpe GmbH & Co. KG, Zum Wiesenweg 6, 17391 Stolpe hat beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) die Verlängerung ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Oberflächenwasser aus der Peene (Gewässer 1. Ordnung) zur Bewässerung ihrer landwirtschaftlichen Flächen beantragt. Der Antrag beinhaltet zugleich eine Reduzierung der Entnahmemenge von 200.000 m³/a auf 127.000 m³/a sowie eine Anpassung des Entnahmezeitraumes vom 20. Mai bis 01. August (vormals 01. April bis 30. August) eines Jahres.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) als für die Gewässerbenutzung zuständige Erlaubnisbehörde hat für die Maßnahme eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.5.1 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG hat ergeben, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgebend:
- Das Vorhaben liegt in einem Gebiet, das durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist.
- Die Entnahme erfolgt über eine bestehende Pumpenanlage, bauliche Änderungen sind nicht vorgesehen. Es bestanden bereits in der Vergangenheit befristete wasserrechtliche Erlaubnisse zur Wasserentnahme.
- Bodenveränderungen, Schadverdichtung sowie Verunreinigungen von Boden und Gewässer sind nicht zu erwarten.
- Bei der Peene handelt es sich um ein Fließgewässer mit einem sehr geringen Wasserspiegelgefälle. Bei Hochwasser in der Ostsee und Rückstau über Peenestrom bzw. Haff kann sich die Strömung umkehren. Eine Absenkung der Wasserspiegellage infolge der beantragten Entnahme auch unter Berücksichtigung der weiter erlaubten Wasserentnahmen aus der Peene ist nicht zu erwarten.
- Der mittlere rückstauunbeeinflusste Niedrigwasserdurchfluss aus dem Oberlauf des Entnahmepunktes beträgt ca. 5,4 m³/s. Die beantragte maximale Entnahmerate von 39 l/s entspricht ca. 0,7% des mittleren Niedrigwasserdurchflusses.
Die beantragten Wasserentnahmemengen sind auch unter Berücksichtigung der bisher erlaubten Wasserentnahmen verfügbar. Ein erheblicher Einfluss auf das Abflussgeschehen ist nicht gegeben.
- Eine Beeinträchtigung des Grundwassers infolge der Beregnung mit Wasser aus der tlw. brackwasserbeeinflussten Peene, kann durch entsprechende Maßnahmen, wie dem Ausschluss einer Wasserentnahme aus der Peene bei Erreichen eines festgesetzten Grenzwertes hinsichtlich der Salinität sowie Durchführung eines Monitorings, ausgeschlossen werden. Es wurde auch berücksichtigt, dass entsprechend der Grundwasser-Höhengleichen das Grundwasser im Bereich der Beregnungsflächen unmittelbar der Peene zufließt. Aufgrund der vorgesehenen Flächenrotation wird zudem jeweils nur eine Teilfläche (max. 134,09 ha von 612 ha) alle 5 Jahre beregnet.
- Um artenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, ist der Pumpensumpf mit einem Gitter abgedeckt, um das Eindringen von Kleinsäugern, Amphibien, Reptilien, u. s. w. in den Pumpensumpf zu verhindern. Mittels Ansauggitter und Filterkörbe wird das Einsaugen von Fischen verhindert. Weitere Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachhaltiger Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes und zur Vorsorge gegen das Entstehen von Wirkungen auf Natur und Landschaft wurden in der Naturschutzgenehmigung vom 04.03.2025 des Landkreises Vorpommern Greifswald als untere Naturschutzbehörde festgelegt.
- Die Schutzgüter Mensch und Siedlungsraum, Klima, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter werden von der Maßnahme nicht nachteilig beeinflusst.
Bei Einhaltung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen werden für die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Das Ergebnis der Feststellung wird im gemeinsamen UVP-Portal der Bundesländer auf der Internetseite (Link: https://www.uvp-verbund.de/portal/) bekannt gegeben.



