Änderung des Anlagenkonzeptes für die Errichtung und Betrieb einer Elektrolyse mit Methanisierung und Gaslager (PtX Lübesse)
Die Lübesse Energie GmbH (Schelfstraße 35, 19055 Schwerin) plant Änderungen bzgl. der Errichtung und des Betriebes einer Power to X-Anlage in Lübesse, Gemarkung Lübesse, Flur 2: Flurstück 37/65. Für das Errichten und Betreiben der Anlage ist eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Schallimmissionen sowie auf Gewässer und Böden. Nach der geplanten Änderung fällt die Anlage nicht mehr unter die Störfallverordnung. Erhebliche Auswirkungen auf Gewässer und Böden können aufgrund vorgesehener Maßnahmen (z.B. AwSV-konforme Ausführung von Auffang- und Rückhalteeinrichtungen) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können entfernungsbedingt ausgeschlossen werden. Schutzwürdige Objekte sind nicht von den möglichen Auswirkungen betroffen. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.



