Wesentliche Änderung des Biogasanlagenparks Wolgast

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG)

Nr.B 611  | 10.11.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

Bekanntmachung des Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 10.11.2025

Die IEW Biogaspark Wolgast GmbH, Schuster Straße 32-33, 17438 Wolgast, beabsichtigt den Biogasanlagenpark Wolgast wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Der Standort befindet sich in 17438 Wolgast in der Gemarkung Wolgast, Netzebander Straße 1b, Gemarkung Wolgast, Flur 14, Flurstück 103/4, 103/5, 103/6, 103/7, 103/9, 103/10 und 102/2, Landkreis Vorpommern-Greifswald.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind:

  • Errichtung und Betrieb einer neuen Fahrsiloanlage
  • Steigerung der täglichen Inputmenge auf 165 t/d
  • Erhöhung der FWL auf 7,35 MW
  • Vergrößerung des Biogaslagers auf 52,1 t
  • Vergrößerung der Lagerkapazität für Gärrückstände auf 25.982 m³
  • Bau einer Biogasaufbereitungsanlage mit einer Kapazität von 6,1 Mio. Nm3
  • Errichtung und Betrieb einer RNV-Anlage zur Reinigung von Abgas aus der Biogasaufbereitungsanlage mit einem Volumenstrom von max. 1.950 Nm/h

Das StALU VP hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Nr. 8.4.2.1, 1.11.2.1, 1.2.2.2 und 9.1.1.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die UVP-Vorprüfung. Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch sowie auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Störfallbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter des BImSchG sind insbesondere aufgrund der Entfernungen zur nächsten Wohnbebauung bzw. zu den nächsten Schutzgebieten nicht zu befürchten.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.