Neufestsetzung der Wasserschutzzonen der Wasserfassung Carlow

Bekanntmachung nach § 27a Abs. 1 VwVfG M-V

Nr.B 52/25  | 21.10.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Der Zweckverband Radegast hat aufgrund des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189), die Neufestsetzung der Wasserschutzzonen der Wasserfassung Carlow beantragt.

Vor der Entscheidung der Festsetzung ist gemäß § 122 Absatz 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 184) ein Anhörungsverfahren im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz-VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVOBl. M-V S. 617) durchzuführen, in dem das StALU Westmecklenburg gemäß § 107 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a LWaG M-V die Anhörungsbehörde ist.

Der Entwurf der Rechtsverordnung, die Erläuterungen sowie die Detailkarten liegen in der Zeit vom

 28. Oktober 2025 bis 25. November 2025

im Amt Rehna, Freiheitsplatz 1, 19217 Rehna

dienstags                          09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

donnerstags                      09:00 – 12:00 Uhr

öffentlich aus.

Darüber hinaus können an allen anderen Tagen individuelle Termine vereinbart werden.

Zusätzlich sind die Unterlagen im Internet unter der Adresse www.stalu-mv.de/wm/ ⇒ Unterpunkt Presse und Bekanntmachungen zur Einsichtnahme eingestellt.

Das Hydrogeologische Gutachten ist in Form einer Zusammenfassung Bestandteil der ausliegenden Unterlagen. Bei Bedarf kann das vollständige Gutachten nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel.: 0385 588 66446) im StALU Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin, 4. OG Zimmer 412/413) eingesehen werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan beim Amt Rehna oder beim StALU Westmecklenburg erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen, können Stellungnahmen zu dem Plan bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist beim StALU Westmecklenburg abgeben.

Mit Ablauf der Frist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.

Der Erörterungstermin wird gesondert, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.