Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizwerkes in Malchin
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizwerkes in Malchin
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS) vom 25.09.2025
Die energicos GmbH, Heinrich-Hertz-Straße 3c, 14532 Kleinmachnow, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Heizwerkes und hat hierfür die immissionsschutz-rechtliche Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bean-tragt. Der Standort befindet sich in 17139 Malchin, Basedower Straße 76, Gemarkung Malchin, Flur 28, Flurstücke 147/1, 149/8, 150/5, 151/4, 151/10 und 151/12. Das Heiz-werk soll unter der Verwendung von Holzhackschnitzeln und Gehölzschnitt das be-nachbarte Wohngebiet mit Fernwärme versorgen.
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 1.2.1 und 8.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswir-kungen zu erwarten sind. Eine UVP ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer UVP. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsa-men Einwirkungsbereich.
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere durch Luftschadstoffe, Schall und Geruch sind nicht zu erwarten. Laut der für den Standort erstellten und genehmigungsbehördlich geprüften Immissionsprognosen sowie dem schalltechni-schen Gutachten wirken sich die Immissionen luftgetragener Schadstoffe und der Schall der Anlage nicht schädlich auf das Schutzgut Mensch sowie Ökosysteme und Vegetation aus. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beein-trächtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfecht-bar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschrif-ten des BImSchG entscheiden.
Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte http://www.stalu-mv.de/ms/ verwiesen.