Freiwilliger Landtausch "Zipke" - Ausführungsanordnung
Bekanntmachung nach § 103f Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Aktenzeichen: 5433.2-N-043-345
Flurbereinigungsgebiet:
Gemeinde Kenz-Küstrow, Gemarkung Zipke
Flur 11, Flurstücke 114, 120
Gemeinde Kenz-Küstrow, Gemarkung Küstrow
Flur 1, Flurstücke 28, 54/5
Gemeinde Kenz-Küstrow, Gemarkung Rubitz
Flur 11, Flurstücke 9
Ausführungsanordnung
Im Freiwilligen Landtausch Zipke wird hiermit die Ausführung des Tauschplanes angeordnet (§ 103f Abs. 3 S. 2 und 3 Flurbereinigungsgesetz [FlurbG].
- Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes wird der 20.11.2025 festgesetzt.
Mit diesem Tage werden die betreffenden Grundstücke Eigentum der neuen Eigentümer. Etwaige bestehende Rechte, Beschränkungen und öffentlich rechtliche Lasten gehen auf den neuen Eigentümer über. - Mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes gehen zugleich der Besitz und die Nutzung der Tauschgrundstücke über, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.
- Haben Festsetzungen des Tauschplans Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse können Anträge auf
a) Verzinsung einer Ausgleichszahlung, die der Empfänger der neuen Grund-stücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),
b) Veränderung des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Be-wirt¬schaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch den Freiwilligen Landtausch (§ 70 Absatz 2 FlurbG)
nur binnen einer Frist von drei Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.
Gründe:
Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Tauschplan. Seine Ausführung war gemäß § 103f Absatz 3 Satz 2 und 3 des Flurbereinigungsgesetzes anzuordnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.
Stralsund, den 09.10.2025
Im Auftrag
gez. Klatt LS