Wesentliche Änderung der Biogasanlage Priborn

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.AB 48/25  | 13.10.2025  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die Alternativ-Energie Priborn Betriebs GmbH & Co. KG, Dorfstraße 68, 17209 Priborn, beabsichtigt die Biogasanlage Priborn wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17209 Priborn, Dorfstraße 68, Gemarkung Priborn, Flur 5, auf diversen Flurstücken im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind:

  • die Änderung vorhandener Anlagenbestandteile durch den Austausch des Flexo-Daches auf dem vorhandenen Fermenter und die Errichtung eines gasdichten Tragluftdaches, die Umrüstung des vorhandenen Gärrestspeichers zum Fermenter und der Austausch des Flexo-Daches durch die Errichtung eines gasdichten Tragluftdaches, die Umnutzung der vorhandenen Güllevorlage und der Fahrzeugwaschhalle sowie die Außerinbetriebnahme eines BHKW-Containers und des Heizöllagers
  • die Erweiterung der Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb von weiteren Anlagenteilen u. a. eines Technikgebäudes, zusätzlicher Einbring- und Anmischtechnik, eines Sauerstoffgenerators, von drei Gärrestspeichern mit zwei Abfüllplätzen, eines Pumpenhauses, einer Separation, einer weiteren Notfackel sowie einer Anlage zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan
  • die Änderung der genehmigten Inputstoffe und Inputmengen
  • die Anpassung und Erweiterung der vorhandenen Umwallung auf dem Anlagengelände
  • die Erhöhung der maximal am Anlagenstandort vorhandenen Biogaslagermenge auf ca. 99.804 kg (nach der 12. BImSchV) und damit die Einordnung als Betriebsbereich der oberen Klasse gemäß Störfall-Verordnung

Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Nr. 8.4.2.1, 1.2.2.2, 9.1.1.2 und 1.11.2.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Biogasanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Der mit der Erweiterung der Anlage verbundene Flächenverbrauch kann durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Durch die bereits bestehende Biogasanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Störfallbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter des BImSchG sind insbesondere aufgrund der Entfernungen zur nächsten Wohnbebauung bzw. zu den nächsten Schutzgebieten nicht zu erwarten.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.