Wesentlichen Änderung gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz des LNG-Terminals im Hafen Mukran durch Nutzung schiffseigener Motoren und Kessel zur Strom- und Wärmeversorgung der FSRU
Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) – Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung des LNG-Terminals im Hafen Mukran
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Vorpommern vom 06.10.2025
Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als der zuständigen Genehmigungsbehörde stellte mit Antrag vom 06. Januar 2025, in der Fassung vom 08.07.2025, die Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA mit Sitz in 17509 Lubmin, Am Hafen 10, einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung des LNG-Terminals zur Speicherung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (FSRU-Anlage) gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist.
Der Standort des LNG-Terminals befindet sich im Landkreis Vorpommern Rügen in der Gemeinde Stadt Sassnitz, Gemarkung Lanken bei Sassnitz, Flur 6, Flurstück 71/13, 71/ 15, 78/11, 78/12, sowie 76/1.
Die Deutsche ReGas beabsichtigt, die Strom- und Wärmeversorgung der FSRU abweichend von der gegenwärtigen Genehmigung nicht über eine KWK-Anlage an Land, sondern ausschließlich durch die schiffseigenen Motoren und Kessel sicherzustellen.
Die geplante Änderung umfasst im Wesentlichen:
- Absehung von der Errichtung und dem Betrieb der Kraft-Wärme-Kopplung-Anlage (KWK-Anlage)
- Betrieb der Verbrennungsmotorenanlagen der MS Energos Power sowie der MS Neptune über den Dezember des Jahres 2024 hinaus
- Inbetriebnahme der SCR-Katalysatoren auf MS Neptune
- Installation und Inbetriebnahme von SCR-Katalysatoren auf der MS Energos Power
- Nutzung von einem Öl/Gas-Kombibrenner und zwei gasbefeuerten Brennern je Kessel
Das Vorhaben ist gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit den Nummern 1.1 GE und 1.2.3.1 V des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBI. 2014 I Nr. 355)) genehmigungsbedürftig.
In der Anlage werden entzündbare Gase in sehr großen Mengen gelagert, so dass die Mengenschwelle gemäß Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) überschritten wird. Dadurch ist die Anlage gemäß 12. BImSchV als Betriebsbereich der oberen Klasse einzustufen.
Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erfolgt gemäß § 10 BImSchG unter Anwendung der Übergangsregelungen in § 13 Abs. 3 des LNG-Beschleunigungsgesetzes (LNGG) nach Maßgabe des LNGG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV).
Zur Sicherung der nationalen Energieversorgung durch die Einbindung von verflüssigtem Erdgas in das bestehende Fernleitungsnetz wurde das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) beschlossen. Wesentliche Regelungen des LNGG sind am 30.06.2025 außer Kraft getreten (siehe § 14 Abs. 2 LNGG). Für das laufende Änderungsvorhaben, das in der Anlage zu § 2 LNGG in der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Fassung (im Nachfolgenden: LNGG a. F.) unter Nr. 4.1 aufgeführt ist, sind jedoch nach § 13 Abs. 3 LNGG die Regelungen des LNGG a. F. weiterhin anzuwenden, da das Änderungsgenehmigungsverfahren vor dem 30.06.2025 begonnen, aber einzelne Verfahrensschritte noch nicht abgeschlossen wurden. Demnach unterliegt das Änderungsvorhaben, das in der Anlage zu § 2 LNGG a. F. unter Nr. 4.1 aufgeführt ist, weiterhin in Teilen dem Anwendungsbereich des LNGG a. F. und es besteht weiterhin die Option, unter den Voraussetzungen des § 4 LNGG a. F. von der Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen.
Für das Vorhaben wäre grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 6 in Verbindung mit Nr. 1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), durchzuführen.
Unter den Voraussetzungen des § 4 LNGG a. F. ist von der Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, wenn eine beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens geeignet ist, einen relevanten Beitrag zu leisten, um eine Krise der Gasversorgung zu bewältigen oder abzuwenden.
Laut der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/1742, Seite 18) kann von einem relevanten Beitrag ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine jährliche Regasifizierungskapazität von 5 Mrd. m³ erreicht bzw. überschreitet. Vorliegend beträgt diese Kapazität 13,5 Mrd. m³/a, so dass § 4 Absatz 1 LNGG a. F. Anwendung findet. Zwar wurde die seit dem 23. Juni 2022 geltende Alarmstufe des Notfallplans Gas in Deutschland wieder aufgehoben – seit dem 1. Juli 2025 gilt gleichwohl die Frühwarnstufe weiter. Nach § 30 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EnSiG ist eine drohende Knappheit unter anderem von Erdgas und damit eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der Energieversorgung schon dann anzunehmen, wenn im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. b und Art. 11 Abs. 1 SOS-VO (Verordnung (EU) 2017/1938) in Verbindung mit dem Notfallplan Gas ausgerufen wird. Die durch den Ausfall der russischen Gaslieferungen und die Zerstörung der Pipelineinfrastruktur verursachte Krise der Gasversorgung ist auch nicht zwischenzeitlich durch andere neu hinzugekommene sichere Bezugsquellen dauerhaft weggefallen (vgl. BT-Drs. 20/1742 S. 18). Die beschleunigte Zulassung des konkreten Vorhabens gewährleistet bzw. ermöglicht zudem den Weiterbetrieb der Anlage und ist dazu geeignet, (weiterhin) einen relevanten Beitrag zu leisten, um die Krise der Gasversorgung zu bewältigen.
Maßgebende Vorschrift für die Beteiligung der Öffentlichkeit ist neben § 10 BImSchG die Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225).
Die Pflicht zur Durchführung eines Erörterungstermins besteht nicht. Jedoch kann das StALU Vorpommern einen Erörterungstermin durchführen, soweit dies für erforderlich oder zweckmäßig erachtet wird. Die Abwägung erfolgt unmittelbar nach Ablauf der Einwendungsfrist. Für den Fall, dass ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden der Termin und der Veranstaltungsort öffentlich bekannt geben.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 8, 9, 10 der 9. BImSchV im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V und auf der Internetseite des StALU Vorpommern öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 10 BImSchG in Verbindung mit den §§ 4 bis 4e der 9. BImSchV auszulegenden Unterlagen beinhalten insbesondere folgende Dokumente:
Anlage Nr. |
Titel |
1 |
Antrag 1.2 Kurzbeschreibung 1.3.4 Unanwendbarkeit des UVPG |
2 |
Lagepläne |
3 |
Anlage und Betrieb: 3.1 Anlagen- und Verfahrensbeschreibung |
4 |
Emissionen und Immissionen im Einwirkbereich der Anlage 4.1 Luftschadstoffprognose 4.6 Schalltechnische Untersuchung |
5 |
Messung von Emissionen und Immissionen sowie Emissionsminderung |
6 |
Anlagensicherheit 6.3. Sicherheitsbericht gemäß § 9 der 12. BImSchV |
7 |
Arbeitsschutz |
8 |
Betriebseinstellung |
9 |
Abfälle |
10 |
Abwasser 10.1. Beschreibung der Wassernutzung ohne KWK |
11 |
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
12 |
Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz 12.5. Brandschutzbewertung als qualifizierter Brandschutznachweis |
13 |
Natur, Landschaft und Bodenschutz 13.5.1 Fachstellungnahme Stickstoffdeposition 13.5.2 Änderungsunterlage Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) |
Entsprechend §§ 8 - 10 der 9. BImSchV und unter Beachtung von § 10 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV sind die Inhalte dieser Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen (Antragsunterlagen, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bzw. relevante Behördenstellungnahmen) vom 13. Oktober 2025 bis 13. November 2025 beim
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Stralsund
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Ossenreyerstraße 56
18439 Stralsund
während der Dienststunden:
Mo., Mi., Do. von 7:00 – 15:30 Uhr
Di. von 7:00 – 17:00 Uhr
Fr. von 7:00 – 14:00 Uhr
einzusehen.
Zusätzlich können die Unterlagen wie folgt eingesehen werden:
Stadt Sassnitz, Bauverwaltung,18546 Sassnitz, Hauptstraße 34, 2. Etage
Mo.: Termine nur nach Vereinbarung während der Dienstzeiten
Di.: 9:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
Mi.: Termine nur nach Vereinbarung während der Dienstzeiten
Do.: 9:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
Fr.: Termine nur nach Vereinbarung während der Dienstzeiten
Die Terminvereinbarung erfolgt unter 038392 680.
Schriftliche oder elektronische Einwendungen per E-Mail gegen das Vorhaben können vom 13. Oktober 2025 bis zum 15. Dezember 2025 im
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Vorpommern
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft
Badenstr. 18
18439 Stralsund
oder unter Verwendung der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de, bei vollständiger Namens- und Adressangabe, erhoben werden. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht.
Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.