Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (UVP- Vorprüfung) für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen im Entwurfsgebiet Nr. 16 „Kriesow“
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls
In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen innerhalb der Potenzialfläche für Windenergieanlagen Nr. 16 Kriesow“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
Sachverhalt
Die Komesker Energie Kriesow 1. Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in 17091 Tützpatz, Gültzer Weg 2 beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) der Typen ENERCON E175 EP5 (Nennleistung 6 MW; Nabenhöhe 162 m), in der Gemeinde Kriesow (Gemarkung Kriesow, Flur 1, Flurstücke 123 umd 133 sowie Gemarkung Fahrenholz, Flur 1, Flurstücke 384 und 387) und stellte dafür mit PE vom 28.02.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS).
Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die allgemeine UVP-Vorprüfung. Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb der o.g. WEA entstehen keine nachteiligen Auswirkungen gemäß Anlage 3 zum UVPG.
Zu den wesentlichen Gründen wird überdies auf die der Bekanntmachung angehängte Dokumentation verwiesen.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.