Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur teilweisen Freistellung von den Anforderungen des Nachweisverfahrens nach § 26 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Nachweisverordnung

Nr.03/2025  | 29.09.2025  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

 

Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur teilweisen Freistellung von
den Anforderungen des Nachweisverfahrens nach
§ 26 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Nachweisverordnung
Öffentliche Bekanntmachung vom 15.09.2025


Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hat aufgrund des § 26 Abs. 1 S. 1 der Nachweisverordnung (NachwV) in Verbindung mit § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Abfallbehörden (AbfZustVO) M-V für den Bereich der Abfallwirtschaft auf Antrag der REMONDIS MEDISON GmbH mit Datum vom 15.09.2025 eine Allgemeinverfügung erlassen.


Der verfügende Teil der Allgemeinverfügung hat folgenden Wortlaut:

1. Teilweise Freistellung gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 NachwV
Nach § 2 Nachweisverordnung (NachwV) nachweispflichtige Abfallerzeuger -gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 NachwV als Erzeuger und Besitzer von Abfällen definiert-,         

 a) die im Land Mecklenburg-Vorpommern angefallene gefährliche Abfälle der Abfallschlüsselnummern (ASN)
08 01 11* Farb- und Lackabfälle,
13 02 05* Altöl,
15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien,
16 01 13* Bremsflüssigkeit oder
16 01 14* Kühlflüssigkeit
im Amtsbereich des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres
Mecklenburg erzeugen oder besitzen und


b) die jährlich mehr als 2 t und bis zu 20 t je Unternehmensstandort des jeweiligen Abfallerzeugers und je Abfallschlüssel der unter 1. aufgeführten gefährlichen Abfälle im Rahmen ihrer Tätigkeit erzeugen oder besitzen und

c) diese Abfälle eigenständig zu einem MIXX-HUB-Behälter der REMONDIS
MEDISON GmbH im Land Mecklenburg-Vorpommern transportieren und aufgrund eines Vertrages mit der REMONDIS MEDISON GmbH in einen solchen MIXXHUB- Behälter zum Zwecke der Entsorgung eingeben, werden von den Pflichten zur Führung eines Entsorgungsnachweises nach § 3 Abs. 1 NachwV und zur Führung von Begleitscheinen nach § 10 Abs. 1 NachwV befreit. Die Befreiung nach Satz 1 gilt vom Zeitpunkt, an dem die gefährlichen Abfälle erzeugt oder in Besitz genommen werden, bis zur Eingabe dieser Abfälle in einen MIXX-HUBBehälter. Die Befreiung nach Satz 1 gilt nicht für gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen. Die Befreiung nach Satz 1 gilt ebenfalls nicht für gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen mit den Abfallschlüsselnummern (ASN) 080111* Farb- und Lackabfälle und 150202* Aufsaug- und Filtermaterialien, die jeweils im Amtsbereich des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers der Hansestadt Wismar anfallen.

2. Nebenbestimmungen

Die teilweise Freistellung nach Nr. 1 erfolgt unter Beachtung folgender
Nebenbestimmungen:

a) Die Regelung nach Nummer 1 gilt bis zum 31.12.2027.
b) Die Regelung nach Nummer 1 gilt nur für Entsorgungsvorgänge innerhalb
Mecklenburg-Vorpommerns.
c) Die Regelung nach Nummer 1 steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
d) Die Regelung nach Nummer 1 steht unter dem Vorbehalt, dass sie mit Auflagen versehen werden kann, wenn dies zur Sicherung einer allgemeinwohlverträglichen Entsorgung geboten ist.
e) Bei einer elektronischen Nachweisführung haben die Abfallerzeuger die ihnen von der REMONDIS MEDISON GmbH übermittelten Übernahmescheine ebenfalls digital zu führen und in ihr elektronisches Abfallregister einzustellen.

3. Kostenentscheidung

Diese Entscheidung ist kostenpflichtig. Ein Kostenbescheid ergeht gesondert.

4.In-Kraft-Treten

Diese Allgemeinverfügung gilt am 30.09.2025 durch Veröffentlichung des verfügenden Teils im Amtsanzeiger vom 29.09.2025 und auf der Homepage des StALU MM als bekannt gegeben und tritt mit diesem Datum in Kraft.

Die Allgemeinverfügung ist mit folgenden ergänzenden Hinweisen versehen:

Die von dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen lassen die sonstigen Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen, insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Nachweisverordnung (NachwV), unberührt. Insbesondere wird auf die Einhaltung des Getrennthaltungsgebots nach § 9 und § 15 Abs. 3 KrWG, des Vermischungsverbotes nach § 9a KrWG und der Anzeige- oder Erlaubnispflichten nach § 53 und § 54 KrWG in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) hingewiesen.
2. Die seitens der Erzeuger und Besitzer von Abfällen zu führenden Übernahmescheine richten sich nach den Grundsätzen der Führung von Sammelentsorgungsnachweisen nach § 9 in Verbindung mit § 12 NachwV. Im Übernahmeschein ist im Feld „Frei für Vermerke“ der Standort des MIXX-HUB-Behälters aufzuführen, in welchem die Abfälle eingegeben wurden.
3. Der Nachweis über die Zulässigkeit der weiteren Entsorgung der über den MIXX-HUBBehälter erfassten gefährlichen Abfälle erfolgt mittels Sammelentsorgungsnachweis der REMONDIS MEDISON GmbH nach § 9 NachwV und die Verbleibskontrolle mittels Übernahme- sowie Begleitscheinen nach den §§ 10 bis 13 NachwV.
4. Der seitens der REMONDIS MEDISON GmbH vom MIXX-HUB bis zur jeweiligen Entsorgungsanlage zu führende Begleitschein hat im Feld „Frei für Vermerke“ die Übernahmescheinnummern zu enthalten.
5. Die von der REMONDIS MEDISON GmbH genutzte Software stellt eine Prüfung der Mengengrenzen (bis zu 20 t je Unternehmensstandort des jeweiligen Abfallerzeugers und je Abfallschlüssel pro Jahr) sicher. Dies kann im Rahmen von Registerprüfungen durch die zuständige Behörde nachvollzogen werden. Die zuständige Abfallbehörde kann sich nach § 49 Abs. 4 KrWG eine Jahresaufstellung über die Entsorgungen vorlegen lassen.
6. Für jeden Unternehmensstandort eines anliefernden Abfallerzeugers mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß § 28 Abs. 1 NachwV eine eigene
Erzeugernummer zu beantragen. Die Erteilung dieser Kennnummer erfolgt durch die zuständigen Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. Die Kennnummer gilt landesweit.
7. Belange anderer Fachbehörden, insbesondere zur Frage erforderlicher
Genehmigungen nach den Vorschriften außerhalb des Abfallrechts, sowie Regelungen abfallrechtsfremder Normen, etwa solcher des Immissions-schutz-, Bauordnungs-, Wasser-, Gefahrgut- und Gefahrstoffrechts, bleiben unberührt.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann unter Allgemeinverfügungen Abfall- und Kreislaufwirtschaft sowie im StALU MM, Abt. 5, Landesbehördenzentrum Rostock Haus 1, Blücherstraße 1, 18055 Rostock nach vorherigerTerminabsprache eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Landesbehördenzentrum Rostock Haus 1, Blücherstraße 1, 18055 Rostock, erhoben werden.

Rostock, 15.09.2025