Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Kunststoffen am Standort Wismar

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 29.09.2025

Nr.B 48/25  | 17.09.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die BEWI RAW GmbH plant die wesentliche Änderung der in Wismar im Sondergebiet Hafen betriebenen Polystyrenanlage. Die Änderung besteht im Wesentlichen aus der Errichtung einer Löschmittelzentrale. Für die wesentliche Änderung ist eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG zur Errichtung ohne Betrieb beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 4.2 Anlage 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Umweltausauswirkungen der Änderung.

Aufgrund der Errichtung der Löschmittelzentrale ohne Änderungen an der Anlagen­konfiguration sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern zu erwarten.  Maßgeblich ist insbesondere, dass sich keine Änderungen der Anlagen­konfi­gu­ra­tion, der Emissionen an Luftschadstoffen und Lärm sowie der Mengen der gelagerten Gefahr­stoffe ergeben. Somit führt die Errichtung der Löschmittelzentrale zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die genannten Schutzgüter.

Das ,Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.