Bodenordnungsverfahren „Rambin“ - Ladung zur Teilnehmerversammlung und zur Nachwahl von Vorstandsmitgliedern
Bekanntmachung nach § 21 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Az: 31/33276/5433.31-0
Bodenordnungsverfahren: Rambin
Gemeinden: Rambin, Altefähr
Landkreis: Vorpommern-Rügen
Im Auftrag des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft „Rambin“ werden die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet sowie die sonstigen Beteiligten am Bodenordnungsverfahren (gem. § 10 Nr. 2 FlurbG) oder ihre gesetzlichen Vertreter und Bevollmächtigten hiermit zu einer Teilnehmerversammlung eingeladen.
Versammlungstermin: Donnerstag, den 13.11.2025 um 18.30 Uhr
Versammlungsort: Vereinsgebäude des Sportvereins 61 e.V.
Am Sportplatz 1
18573 Rambin
Tagesordnung:
- Information über Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Stand des Bodenordnungsverfahrens „Rambin“
- Nachwahl von voraussichtlich 4 stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
- Sonstiges
Hinweise zur Nachwahl von Vorstandsmitgliedern:
Mit dem Beschluss über die Anordnung des Verfahrens ist die Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens „Rambin“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts entstanden. Die Teilnehmergemeinschaft ist Trägerin des Verfahrens und besteht aus der Gesamtheit der Eigentümer und Erbbauberechtigten. Für sie handelt als ausführendes Gremium und Interessenvertretung ein aus ehemals 5 Mitgliedern und 5 Stellvertretern bestehender Vorstand.
Durch das Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern ist die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft notwendig. Die Mitglieder und Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Teilnehmer, die an der Wahrnehmung des Termins verhindert sind, können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
Vollmachtsvordrucke können bei der Flurneuordnungsbehörde angefordert werden.
Wahlberechtigt sind alle im Wahltermin anwesenden Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte oder deren Bevollmächtigte. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Bevollmächtigte haben sich im Wahltermin durch eine schriftliche Vollmacht des zu vertretenden Eigentümers auszuweisen.
Wählbar sind die Verfahrensbeteiligten aber auch Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Ebenso können auch am Wahltermin abwesende Personen gewählt werden, wenn die Bereitschaft hierzu schriftlich im Wahltermin vorgelegt wird. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten (§ 21 Abs. 3 FlurbG).
Stralsund, den 09.09.2025
Im Auftrag
gez. Eulenberger
Dezernent
Integrierte ländliche Entwicklung