Freiwilliger Landtausch „Pampow-Glashütte“ – Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Bekanntmachung nach § 6 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 594  | 11.09.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Aktenzeichen: 5433.2-V-022-397

I. a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Pampow-Glashütte, Gemeinden Blankensee und Rothenklempenow, Landkreis Vorpommern-Greifswald nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Vorpommern-Greifswald

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Rothenklempenow

Glashütte

102

18*

Blankensee

Pampow

102

12

Blankensee

Pampow

103

4/2

Blankensee

Pampow

103

4/3

Blankensee

Pampow

103

35

Blankensee

Pampow

103

36

Blankensee

Pampow

104

1

Blankensee

Pampow

104

2

Blankensee

Pampow

104

32

Blankensee

Pampow

104

95

* Das Flurstück befindet sich im Bodenordnungsverfahren "Rothenklempenow“.

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 493.122 m². Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Markierung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

 

b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrarstruktur, dabei …

  • der Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produkti­onsbedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe,
  • der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen,
  • der Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen und
  • der Verkürzung der Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu den zu bewirtschaftenden Flächen.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

 

 II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
      § 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden auf­gefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde – Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund; Postanschrift: Postfach 2541, 18412 Stralsund) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann in­nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 09.09.2025

Im Auftrag

                                                       

gez. Garbers                                 LS

Abteilungsleiter

Integrierte ländliche Entwicklung