Änderung des Anlagentyps von 8 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Passow und Werder (WKA Sehlsdorf I)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 15.09.2025
Die Erneuerbare Energie Mecklenburg GmbH & Co. KG (Leibnizplatz 1, 18055 Rostock) plant die Änderung des Anlagentyps von 8 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Werder, Gemarkung Benthen, Flur 1: Flurstücke 14/1 und Flur 2: Flurstück 16/1 und am Standort Passow, Gemarkung Welzin, Flur 1: Flurstücke 29/1, 31/1, 33/1 und 39. Geplant sind 4 WKA vom Typ Nordex N163/6.X mit einer Leistung von je 7,0 MW und einer Gesamthöhe von 246,39 m (inkl. einer Fundamenterhöhung von 0,89 m) sowie 4 WKA vom Typ Nordex N163/6.X mit einer Leistung von 6,8 MW und einer Gesamthöhe von 246,39 m (inkl. einer Fundamenterhöhung von 0,89 m). Für die Änderung des Anlagentyps ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 7 Satz 1+2 BImSchG beantragt.
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Beim vorliegenden Antrag handelt sich daher um eine Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) sowie auf das Landschaftsbild. Durch die Änderung des Anlagentyps entstehen keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.