Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) zur Neufestsetzung der Trinkwasserschutzzonen Neu Heinde/ Gemeinde Prebberede im Amt Mecklenburgische Schweiz
Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) zur Neufestsetzung der Trinkwasserschutzzonen Neu Heinde/ Gemeinde Prebberede im Amt Mecklenburgische Schweiz
I.
Aufgrund des Antrags der Stadtwerke Teterow GmbH für den Zweckverband Wasser/ Abwasser Mecklenburger Schweiz vom 13.02.2025 auf Feststellung des o.g. Trinkwasserschutzgebietes, letztmalig ergänzt am 01.04.2025, beabsichtigt das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern für die Wasserschutzgebiete der Wasserfassungen Neu Heinde in der Gemeinde Prebberede auf der Grundlage der §§ 51, 52 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) die bestehenden Schutzgebiete mit neuem, aktuellem hydrologischen Kenntnisstand und neuem Flächenzuschnitt festzusetzen.
Der bislang gültige Verlauf der Wasserschutzzonen der Wasserfassung Neu Heinde beruht auf der Beschlussvorlage Nr. 54-12/81 des Kreises Teterow vom 21.05.1981. Diese Schutzzonen sind noch nach altem Recht ausgewiesen worden und entsprechen nicht mehr dem heutigen hydrogeologischen Kenntnisstand. Die Aufhebung dieses Beschlusses wird im Zuge der Neufestsetzung beantragt. Um rechtssichere Wasserschutzzonen festlegen zu können, wurde eine Neuberechnung nach anerkannten Methoden unter Berücksichtigung des Perspektivbedarfs durchgeführt.
Gemäß § 122 Abs. 2 und 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg – Vorpommern (LWaG) ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten in einem förmlichen Verwaltungsverfahren, mit einer Anhörung nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V), durchzuführen. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) ist nach § 107 Abs. 4 S. 2 lit. a) LWaG Anhörungsbehörde für dieses durchzuführende Verfahren.
II.
Die Unterlagen zur Neufestsetzung des o.g. Trinkwasserschutzgebietes liegen im Zeitraum vom 15.09.2025 bis 13.10.2025 im Amt Mecklenburgische Schweiz in Teterow, zur Einsicht aus. Sie werden zusätzlich auf der Internetseite von Amt Mecklenburgische Schweiz und StALU MM erreichbar sein. Laut VwVfG M-V § 27a Ziffer (2) wird hier in der öffentlichen ortsüblichen Bekanntmachung die Internetseite angegeben.
III.
Die Unterlagen für das Verwaltungsverfahren sind öffentlich im Zeitraum 15.09. bis 13.10.2025 öffentlich ausgelegt und einsehbar:
- Am Mecklenburgische Schweiz, Von-Pentz-Allee 7, 17166 Teterow, Frau Holm, 03996/12800, annekathrin.holm@amt-ms.de
Veröffentlicht https:// www.amt-mecklenburgische-schweiz.de/bekanntmachungen/
Dienstag |
08:30 – 12:00 und 14:00 bis 18:00 |
Donnerstag |
08:00 – 11:30 und 13:00 bis 16:00 |
Freitag |
08:30 – 12:00 und nach Vereinbarung |
- Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (StALU MM) 18055 Rostock, Landesbehördenzentrum Rostock, Haus 1, Blücherstraße 1, Dezernat 42, Raum 3.13,
Tel.-Nr.: 0385-58867426 Frau Farack: a.farack@stalumm.mv-regierung.de
Veröffentlicht: Trinkwasserschutzzone Neu Heinde
Oder persönlich: Montag - Donnerstag 9:00 – 15:00 Uhr; Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 27.10.2025 schriftlich oder zur Niederschrift bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift im Amt mit Datum, Name, Anschrift und Unterschrift der Einwender vollständig und deutlich lesbar abzugeben oder per Post an die o.g. Adressen rechtzeitig einzusenden. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.
gez. Lutz Klingbeil