Wesentliche Änderung durch Errichtung und Betrieb einer thermischen Nachverbrennung (TNV) und den Betrieb einer Gaspendelleitung zwischen Tanklager und Schiffsanleger in Rostock-Überseehafen

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 36/2025  | 08.09.2025  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die DOW Olefinverbund GmbH (nachfolgend Vorhabenträgerin) betreibt im Überseehafen Rostock ein Mehrprodukte-Tanklager mit einer Gesamtlagermenge von 120.000 m³. Die Anlage wurde am 08.10.1996 nach § 4 BImSchG genehmigt.

Die Vorhabenträgerin beantragte nunmehr die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Nachverbrennung (TNV) und den Betrieb einer Gaspendelleitung zwischen Tanklager und Schiffsanleger. Die geplante Anlage soll auf dem Betriebsgelände der Vorhabenträgerin errichtet werden. Die Feuerungsleistung der TNV beträgt 2,5 MW.

Für die Stützfeuerung der TNV soll Flüssiggas eingesetzt werden, dafür soll ein erdgedeckter Flüssiggastank von 40,00 m³ (23,25 t) errichtet und betrieben werden.

Im Rahmen der Umsetzung des beantragten Vorhabens sollen die bestehende Dämpferückgewinnungsanlage (VRU – Vapor Recovery Unit) und die bestehende Vorreinigungseinheit (CRU - Carbon Retrofit Unit) ersetzt werden.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 i. V. m. Nr. 9.2.1.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Es war zu prüfen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls stellt eine überschlägige Prüfung mit begrenzter Prüfungstiefe dar, die auf die Einschätzung gerichtet war, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgeblich:

Die geplante Anlage soll auf dem Betriebsgelände des Tanklagers der Vorhabenträgerin errichtet werden. Der Betriebsstandort ist geprägt durch die Anlagen des Tanklagers (Tanks, Leitungen, Leitungsbrücken etc.). Es sind keine Nutzungskriterien nach Anlage 3 Nr. 2.1 UVPG betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können.

Eine Beeinträchtigung des Reichtums, der Qualität und der Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaftsbild kann durch das Vorhaben ausgeschlossen werden (Anlage 3, Nr. 2.2 UVPG).

  • Im unmittelbaren Bereich der geplanten Anlage befinden sich keine nationalen und internationalen Schutzgebiete. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist auf Grund der Entfernung zwischen dem Vorhabengebiet und den Schutzgebieten auszuschließen. Im Umfeld des Vorhabens, außerhalb des Anlagenstandorts, befinden sich gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 20 NatSchG M-V. Die Art und die geringe räumliche Reichweite der Wirkungen des Vorhabens sind nicht geeignet, potentiell erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorzurufen. Ein Verlust, eine Zerschneidung oder Entwertung wertvoller Lebensräume sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Tier- und Pflanzenbestände durch das Vorhaben werden ausgeschlossen (Anlage 3, Nr. 2.3.1 bis 2.3.7) UVPG).
  • Oberflächengewässer oder Grundwasser wird durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Nachhaltige Veränderungen der Hydrologie, Wasserbeschaffenheit und Gewässerökologie, sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Gebiete können ausgeschlossen werden (Anlage 3, Nr. 2.3.8 UVPG).
  • Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden (Anlage 3 Nr. 2.3.9 UVPG).
  • Das Vorhaben befindet sich in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentraler Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes (Anlage 3 Nr. 2.3.10 UVPG).
  • Im Bereich des Vorhabens sind keine Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind, vorhanden (Anlage 3 Nr. 2.3.11 UVPG).
  • Der Betrieb der Anlage verursacht Schall-, Geruchs- und Staubemissionen, die jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und technischen Richtlinien liegen und damit nicht geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die menschliche Gesundheit werden somit ausgeschlossen. Ein Unfallrisiko und damit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit wird bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ausgeschlossen. Widersprüche zu den bauplanungsrechtlichen Zielen lassen sich nicht erkennen.
  • Die durch das Vorhaben in Anspruch zu nehmenden Flächen sind überwiegend versiegelt. Der Boden im Bereich des Betriebsstandortes ist bereits anthropogen verändert. Eine Neuversiegelung von Boden ist mit dem Vorhaben nur im geringen Maße verbunden. Erhebliche nachteilige Auswirkung für den Boden und seine Bodenfunktionen werden daher ausgeschlossen.
  • Ein Verlust, eine Zerschneidung oder Entwertung wertvoller Lebensräume sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Tier- und Pflanzenbestände durch auftretende Immissionen werden ausgeschlossen.
  • Relevante Auswirkungen auf Luft und Klima, das Landschaftsbild oder Sach- und Kulturgüter können ausgeschlossen werden.
  • Die von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen haben keinen grenzüberschreitenden Charakter.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 9 Absatz 2 UVPG nicht erforderlich.

Die Entscheidung wird ab dem 08.09.2025 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.