Bodenordnungsverfahren „Ducherow“ - Beschluss über die 1. Änderung des Verfahrensgebietes
Bekanntmachung nach § 8 i.V.m. § 6 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Az: 33223-5433.31
1. Änderungsbeschluss
Nach den §§ 53 und 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit den §§ 6 und 8 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:
I.
Das Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens „Ducherow“, Landkreis Vorpommern - Greifswald wird durch Zuziehung und Ausschluss folgender Flurstücke geändert:
Hinzugezogen werden:
Gemeinde: Ducherow
Gemarkung: Ducherow
Flur: 1
Flurstücke: 335/4, 382/2, 384/2
Flur: 13
Flurstücke: 28/4, 29
Gemeinde: Neu Kosenow
Gemarkung: Alt Kosenow
Flur: 1
Flurstücke: 127/4, 154/4, 156/4
Gemeinde: Bugewitz
Gemarkung: Kalkstein
Flur: 1
Flurstücke: 62/1*, 71/3, 71/4, 102/5*
Gemeinde: Leopoldshagen
Gemarkung: Leopoldshagen
Flur: 5
Flurstücke: 4/3, 4/4, 4/5, 5/3, 5/4, 5/5, 5/6, 5/7, 6/3, 6/4, 6/5, 7/3, 7/4, 8/3, 8/4, 9/3, 9/4, 9/5, 10/3, 10/4, 11/3, 11/4, 11/5, 11/6, 12/3, 12/4, 12/5, 12/6, 13/3, 13/4, 13/5, 14/3 14/4, 14/5, 14/6, 15/1, 15/2, 15/3, 15/4, 16/1, 16/2 16/3, 235*, 236, 256/7, 256/8, 256/9, 256/10, 257/2*
(*Flurstücke werden innerhalb des Verfahrens gesondert und anschließend ausgeschlossen)
Ausgeschlossen werden:
Gemeinde: Ducherow
Gemarkung: Ducherow
Flur: 1
Flurstücke: 384/3, 384/5, 284/6, 384/7
Alte Bodenordnungsgebietsgröße: 1.069 ha
Neue Bodenordnungsgebietsgröße: 1.103 ha
II.
Das neue Bodenordnungsgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebiets- / Übersichtskarte gekennzeichnet.
Die zugezogenen Flächen sind grün, die ausgeschlossenen rot unterlegt. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann bei der Flurneuordnungsbehörde, dem
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Ueckermünde
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde
als durchführende Behörde in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung,
in der Zeit
Montag – Donnerstag von 08:00 -16:00 Uhr
und
Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
eingesehen werden.
III.
Die Eigentümer und ggf. Erbbauberechtigte der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der “Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Ducherow“ mit Sitz in Ducherow. Für die Eigentümer und ggf. Erbbauberechtigten der nachträglich vom Verfahren ausgeschlossenen Flurstücke entfällt die Mitgliedschaft in der Teilnehmergemeinschaft, soweit sie nicht noch mit anderen Flurstücken am Verfahren beteiligt sind.
Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinde, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.
Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben.
IV.
Inhaber von Rechten an den zugezogenen Flächen, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Bodenordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten – gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses – beim
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Ueckermünde
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde
anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
V.
Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde
- die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,
- Bauwerke Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,
- Bäume, Sträucher, Gehölze und ähnliches nicht beseitigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Bodenordnungs-verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen.
Im Falle der Ziffer 3. müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG). Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungs-behörde vorgenommen werden, anderenfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zutreffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.
Verstöße gegen die in den § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).
VI.
Begründung
Die Flurstücke wurden dem Verfahren zugezogen bzw. vom Verfahren ausgeschlossen, da so der Zweck der Bodenordnung besser erreicht werden kann. Folgend sind die Gründe für die in der Übersichtskarte markierten Gebiete aufgeführt.
Gebiet A:
Die Flurstücke sind Teil des schon im Verfahren befindlichen Windenergieparks.
Gebiet B:
Das Vorgängerflurstück des Flurstücks 154/4, Flur 1, Gemarkung Alt Kosenow war im Anordnungsbeschluss vom 02.11.2009 nicht aufgeführt, obwohl es sich im Verfahrensgebiet befindet.
Gebiet C:
Durch eine Zerlegung wurde hier der Verlauf des Straßenflurstückes verändert, so dass der neue Verlauf des Straßenflurstückes als Gebietsgrenze angehalten werden kann.
Gebiet D:
Im Gebiet des Mühlgrabens wurde ein Katasterfehler identifiziert. Dieser soll nach Absprache mit den zuständigen Katasterbehörden im Bodenordnungsverfahren bearbeitet werden.
Um auch in diesen Gebieten die beantragte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse möglichst vollkommen zu erreichen, werden die Gebiete zugezogen bzw. im Gebiet C teilweise ausgeschlossen.
VII.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.
Hinweis:
Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung ist dieser Beschluss nachrichtlich auf der Webseite des StALU Vorpommern abrufbar: https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen.
Stralsund, den 11.08.2025
Im Auftrag
gez. Garbers LS
Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung