Wesentliche Änderung der DK I Deponie der GKM Güstrower Kies + Mörtel GmbH am Standort Spoitgendorf

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 33/2025  | 18.08.2025  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Güstrower Kies + Mörtel GmbH (GKM) beabsichtigt auf der von ihr betriebenen Deponie Spoitgendorf zukünftig insgesamt 40.000 t/a asbest- und KMF-haltige Abfälle anzunehmen. Bei der bisher planfestgestellten Menge in Höhe von 40.000 t/a soll die Differenzierung zwischen gefährlichen Asbest- und KMF-haltigen Abfällen und schwach asbesthaltigen, d.h. nicht gefährlichen, Abfällen entfallen. Die jährliche Annahmemenge für gefährliche Abfälle erhöht sich dadurch von bisher 10.000 t/a auf 40.000 t/a. Die Beschaffenheit und der sonstige Betrieb der Deponie bleibt unverändert; dies gilt insbesondere für die jährliche Gesamtannahmemenge für Abfälle und das Ablagerungsvolumen.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG und Nr. 12.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgeblich:

Tabelle 1: Art und Merkmale der möglichen Auswirkung und Einschätzung der Erheblichkeit

Auswirkung

Beschreibung

Betroffene Schutzgüter

Dauerhaftigkeit

Bewertung der Erheblichkeit

Minderungsmaßnahmen

Emissionen/Immissionen von Asbest-/KMF-Fasern

Durch die Erhöhung der Annahmemenge für gefährliche faserhaltige Abfälle kann (in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der Abfälle) eine Erhöhung der Luftfaserkonzentration nicht ausgeschlossen werden.

Mensch / Luft

dauerhaft

deutliche Unterschreitung der Irrelevanzschwelle in den Ortslagen sowie Unterschreitung der Irrelevanzschwelle auf der Raststätte Recknitztal;

keine relevante Erhöhung des zusätzlichen Krebsrisikos

Bedarfsweise Befeuchtung der Einbaubereiche, Anpassung der Einbautechnologie; Abdecken des Asbestarbeitsbereiches

 

Auf andere Schutzgüter hat die geplante Änderung, auch unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen, keine Auswirkungen.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter ausgeschlossen werden können.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) entscheiden.