Wesentliche Änderung der DK I - Deponie der Mecklenburger Aufbereitungs- und Deponiebetriebsgesellschaft mbH am Standort Drölitz

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 33/2025  | 18.08.2025  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Mecklenburger Aufbereitungs- und Deponiegesellschaft mbH (MAD) beabsichtigt auf der auf der von ihr betriebenen Deponie Drölitz die jährlich zulässige Annahmemenge für nicht gefährliche und gefährliche asbest- und KMF-haltige Abfälle von bisher 40.000 t/a auf 50.000 t/a zu erhöhen. Die im Planfeststellungsbeschluss für asbest- und KMF-haltige Abfälle festgelegte Aufteilung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen soll zukünftig entfallen. Die Beschaffenheit und der sonstige Betrieb der Deponie bleibt unverändert; dies gilt insbesondere für die jährliche Gesamtannahmemenge für Abfälle und das Ablagerungsvolumen.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG und Nr. 12.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgeblich:

Tabelle 1: Art und Merkmale der möglichen Auswirkung und Einschätzung der Erheblichkeit

Auswirkung

Beschreibung

Betroffene Schutzgüter

Dauerhaftigkeit

Bewertung der Erheblichkeit

Minderungsmaßnahmen

Emissionen/Immissionen von Asbest-/KMF-Fasern

Durch die erhöhte Menge an angelieferten faserhaltigen Abfällen erhöht sich die Menge an freigesetzten Fasern

Mensch / Luft

dauerhaft

deutliche Unterschreitung der Irrelevanzschwelle in den Ortslagen und auf auf landwirtschaftlichen Flächen;

kein relevante Erhöhung des zusätzlichen Krebsrisikos

Bedarfsweise Befeuchtung der Einbaubereiche, Anpassung der Einbautechnologie; Abdecken des Asbestarbeitsbereiche

 

Auf andere Schutzgüter hat die geplante Änderung, auch unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen, keine Auswirkungen.

Aus der Betrachtung der Merkmale des Standortes und des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter ausgeschlossen werden können.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) entscheiden.