Änderung der Betriebsweise durch temporäre Leistungserhöhung von einer Wind-kraftanlage (WKA) am Standort Schönberg (WKA Schönberg VI)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 04.08.2025
Die Bürgerwindpark Schönberg GmbH & Co. KG (Eilveser Straße 56, 31535 Neustadt am Rübenberge) plant die temporäre Änderung des Nachtbetriebes zur Leistungserhöhung einer von zwei genehmigten und sich in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Enercon E92 mit einer Leistung von 2350 kW, einer Nabenhöhe von 138,4 m, einen Rotordurchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 184,4 m am Standort Schönberg, Gemarkung Retelsdorf; Flur 1; Flurstück 16.
Für das Errichten und Betreiben von zwei WKA wurde eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 04/17 vom 10. März 2017) erteilt.
Für die temporäre Änderung der Betriebsweise von einer der zwei genehmigten und in Betrieb befindlichen Anlagen ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 8 BImSchG beantragt.
Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-VP) durchgeführt, welche zu dem Ergebnis führte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkung (Schall und Standorteignung/Turbulenz) gem. § 16b Abs. 8 BImSchG aufgrund der temporären Änderung der Betriebsweise auf das Schutzgut Mensch.
Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.