Errichtung einer Abfallumschlaganlage der Euroports General Cargo Terminal GmbH im Überseehafen Rostock - Genehmigungsbescheid -

Nr.AA-Nr.: 29/2025  | 18.07.2025  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Errichtung einer Abfallumschlaganlage der Euroports General Cargo Terminal GmbH im Überseehafen Rostock

Amtliche Bekanntmachung nach 10 Abs. 7 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hat der Euroports General Cargo Terminal Gmbh (GCT), Am Hansakai 14 in 18147 Rostock mit Bescheid vom 18.06.2025 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Umschlag von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen im Überseehafen Rostock (Gemarkung Petersdorf, Flur 1 Flurstücke 247/4, 247/5 und 77/119) erteilt.

Der verfügende Teil des Bescheides hat folgenden Wortlaut:

 

I.1 Auf Antrag der GCT vom 04.12.2024, eingereicht am 05.12.2024, wird die Genehmigung auf Grundlage des § 4 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. Nr. 8.15.1G des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) zur Errichtung und zum Betrieb der

 

„Abfallumschlagsanlage GCT Pier II“ als Anlage zum Umschlag von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle auf dem Betriebsgrundstück der RTM GmbH im Überseehafen Rostock

 

in der Gemarkung Gemarkung Petersdorf, Flur 1, Flurstücke 247/4, 247/5 und 77/119 mit folgenden Kenndaten erteilt:

  • zulässiger Durchsatz der Anlage: 000 t/a gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
  • maximale tägliche Bereitstellungskapazität: 20 geschlossene Ladeeinheiten á 29 t/LE

I.2 Der Umschlag der ausschließlich in geschlossenen Ladeeinheiten anzuliefernden Abfälle erfolgt zwischen den Transportwegen Schiene und Straße/Schiff auf dem Betriebsgelände der GCT.

I.3 Der Transport der Ladeeinheiten im Hafengelände zum bzw. vom Schiff durch die von den Stauereien eingesetzten Terminalfahrzeugen (Terberg oder MAFI) ist nicht Bestandteil der Genehmigung.

I.4 In der Anlage ist bezüglich des Umschlags von Abfällen ausschließlich das Ent- bzw. Beladen der Züge und Terminalfahrzeuge zulässig. Das Abstellen der Ladeeinheiten auf dem Betriebsgelände zur Bereitstellung für den weiteren Transportweg beschränkt sich auf das kurzzeitige Abstellen, d.h. weniger als 24 h.

Hauptanlage (HA 0001):

  • 15.1G Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12 oder 8.14 erfasst mit einer Kapazität von mehr als 10 t gefährlichen Abfällen je Tag.

Maximale Umschlagskapazität                                                  580 t/d

Abfallrechtlicher Hauptzweck der Anlage ist der Umschlag von Abfällen.

I.5 In der Anlage dürfen ausschließlich die in Anlage 1 (Inputkatalog) aufgeführten Abfälle umgeschlagen werden.

I.6        Die Betriebszeiten der Anlage werden antragsgemäß wie folgt festgelegt:

Montag – Sonntag:                  0:00 – 24:00 Uhr

I.7 Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden. Alle weiteren behördlichen Entscheidungen sind gemäß § 13 BImSchG in dieser Genehmigung enthalten.

I.8 Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31.12.2025 der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage aufgenommen worden ist.

I.9 Dieser Genehmigung liegen die in Anlage 2 genannten Antragsunterlagen zu Grunde, die Bestandteil dieses Bescheides sind.

 

Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides, der auch die Entscheidungsbegründung enthält, kann in der Zeit vom 22.07.2025 bis einschließlich 05.08.2025 unter www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz unter Bekanntmachungen zu Anlagen der Verfahrensarten G nach Anhang 1 der 4. BImSchV eingesehen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugänglichmachung zur Verfügung gestellt zu bekommen (Kontakt: 0385-58867531).

Der Bescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, LBZ Rostock Haus 1, Blücherstraße 1, 18055 Rostock erhoben werden.

 

Rostock, 04.07.2025