Wesentliche Änderung der Biogasanlage Wanzka
Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 4 i. V. m § 10 Absatz 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. §§ 8, 9 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Auslegung der Antragsunterlagen für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS) vom 21.07.2025 – Az.: StALU MS 52-571/1207-2/2024
Wesentliche Änderung der Biogasanlage Wanzka
Die Wanzkaer Biogas GmbH, Am Kloster 25, 17237 Blankensee OT Wanzka hat mit Datum vom 20.07.2024 (PE 31.07.2024) einen Antrag gemäß § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung der genehmigten Biogasanlage beim StALU MS gestellt. Der Standort der Biogasanlage befindet sich in 17237 Blankensee OT Wanzka, An der L34, Gemarkung Blankensee, Flur 22, Flurstücke 3/1, 4/3 (teilweise) und 4/4 (teilweise) im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Wesentliche Vorhabenmerkmale sind:
- der Rückbau/ Ersatz des vorhandenen Lagerbehälters für Gärreste (Erdbecken)
- die Errichtung und der Betrieb eines neuen Gärrestlagerbehälters (6.128 m³ brutto/ 5.617 m³ netto) mit einem Tragluftdach (Gasspeicher 2.785 m³) und einer Entnahmeplatte [inkl. Sammelgrube]
und damit:
- die Erhöhung der Größe des Gaslagers der Gesamtanlage von ca. 1,321 t auf ca. 4,944 t
Damit ist die Biogasanlage mit insgesamt 4.944 kg Gaslager nach der Nr. 9.1.1.2 der 4. BImSchV eingestuft.
- die Erhöhung der max. Biogaslagerkapazität der Anlage nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) auf zukünftig 14.771 kg, so dass die Biogasanlage zukünftig als Anlage der unteren Klasse eingestuft wird
- die Anpassung/Erweiterung der Umwallung aufgrund des geplanten Gärrestlagerbehälters
Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist im Jahr 2025 geplant.
Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um eine störfallrelevante Änderung auf Grund der Erhöhung der Biogaslagerkapazität auf maximal 14.771 kg i.S.d. 12. BImSchV.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens ist in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BIm-SchG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden.
Der Antrag einschließlich der Antragsunterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen werden gem. § 10 Abs. 3 S. 3 BImSchG im Zeitraum
vom 28.07.2025 (erster Tag) bis 27.08.2025 (letzter Tag)
auf der Internetseite des StALU MS unter der Adresse
https://www.stalu-mv.de/ms/Service/Unterlagen-BGA-Wanzka
veröffentlicht.
Zusätzlich besteht gem. § 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG auf Verlangen eines Beteiligten die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Weitere Informationen können beim
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburgische Seenplatte
Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Neustrelitzer Straße 120 (Block D, 4. OG),
17033 Neubrandenburg
sowie telefonisch unter 0385 588 69 520 eingeholt werden.
Die ausgelegten Unterlagen umfassen im Wesentlichen: Antrag, Unterlagenverzeichnis, Kurzbeschreibung, zeichnerische Unterlagen mit kartographischer Darstellung des Standorts und der räumlichen Rahmenbedingungen, Anlagenbeschreibung, Aussagen zu möglichen Einwirkungen durch Geruch, Ammoniak und Stickstoffdeposition sowie Schall, Bauvorlagen, Unterlagen und Angaben zu den Themen Bodenschutz, Raumordnung, Arbeitsschutz, Brandschutz, Anlagentechnik und -sicherheit, Umgang mit Abfällen und wassergefährdenden Stoffen, Artenschutz, Landschaft und Umweltverträglichkeit.
Einwendungen gegen das Vorhaben können von Personen, deren Belange berührt sind oder von Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, gem. § 10 Abs. 3 S. 8 BImSchG i. V. m. § 12 der 9. BImSchV beginnend mit der Auslegung der Unterlagen am 28.07.2025 bis einschließlich 10.09.2025 schriftlich beim StALU MS erhoben werden. Einwendungen per E-Mail sind an StALUMS-Einwendungen-A5@stalums.mv-regierung.de, mit dem Betreff: „Einwendung BGA Wanzka“ zu richten.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gem. § 10 Abs. 3 S. 9 BImSchG alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Einwendungen können dann im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren erhoben werden.
Name und Anschrift der Einwenderinnen und Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Einwendungen mit unleserlichen Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie den am Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereiche von den Einwendungen berührt werden, bekanntgegeben. Einwenderinnen und Einwender können verlangen, dass Namen und Anschriften vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Ein Erörterungstermin findet gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BImSchG nicht statt.
Die Entscheidung über die Einwendungen wird den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung der Entscheidung kann gem. § 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG wird den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung der Entscheidung kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die Entscheidung über die Einwendungen sowie den Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG wird den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung der Entscheidung kann gem. § 10 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 8 BImSchG durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.



