Antrag der Deutsche Ölwerke Lubmin GmbH auf Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG am Standort der Gemeinde Lubmin

Bekanntmachung nach § 19 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 BImSchG

Nr.B 584  | 21.07.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 19 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, als der zuständigen Genehmigungsbehörde, stellte mit Antrag vom 15.10.2024, in der mit E-Mail vom 16.06.2025 ergänzten Fassung die Fa. Deutsche Ölwerke Lubmin GmbH mit Sitz in 17509 Lubmin, Freesendorfer Weg 4 einen Antrag zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle gemäß § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung.

Geplant ist die Erweiterung der bestehenden Betriebsstätte um das Grundöllager 3 und das Fertigproduktlager 3 mit allen zur Ausführung notwendigen Rohrleitungen und Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus soll ein In-Line-Blender zur Herstellung von Standardschmierstoffen in die Anlage integriert werden, um deren bestehende Durchsatzkapazität von derzeit 90.000 t/a auf 195.000 t/a zu erhöhen. Der Antrag bezieht sich weiterhin auf ein Konzept zur Nachverfolgbarkeit und Lagerung von Einsatzstoffen welche unter die Regelungen der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) fallen. Durch den Verzicht zur Lagerung von störfallrelevanten Einsatzstoffen oberhalb der Mengenschwellen der Spalte 4 des Anhang I der 12. BImSchV würde die Anlage ihre gegenwärtige Einstufung als Betriebsbereich der oberen Klasse im Sinne des § 2 Nr. 2 der 12.BImSchV verlieren. Infolgedessen fiele die Anlage künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung.

Der Standort der Anlage befindet sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald in 17509 Lubmin in der Gemarkung Freesendorf, Flur 1, Flurstück 2/123 und der Gemarkung Lubmin, Flur 2, Flurstücke 83/72 und 83/91.

Das Vorhaben ist gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG, in Verbindung mit § 1 sowie Nr. 4.5V des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV, neugefasst durch Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.10.2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig.

Gleichfalls wurde ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a Abs. 1 BImSchG für die folgenden Maßnahmen gestellt:

  1. Errichtung von zwei Betonwannen für jeweils ein Tanklager

Das Vorhaben wird hiermit gemäß §19 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 BImSchG und §§ 8 bis 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), neugefasst durch Bekanntmachung vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, im Amtlichen Anzeiger - Beilage zum Amtsblatt für M-V und auf der Internetseite des StALU Vorpommern öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 4 bis 4 e der 9. BImSchV auszulegenden Unterlagen beinhalten insbesondere folgende umweltbezogene Dokumente:

Anlage Nr.

Titel

1

Antrag

2

Lagepläne

3

Anlage und Betrieb, Betriebsbeschreibung, Betriebseinheiten

4

Emissionen und Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage mit Aussagen zu luftverunreinigenden Emissionen und Gerüchen sowie Schall

5

Messung von Emissionen und Immissionen sowie Emissionsminderung, Maßnahmen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen

6

Anlagensicherheit

7

Arbeitsschutz

8

Betriebseinstellung

9

Abfälle, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, Angaben zum Entsorgungsweg, Abfallvermeidung

10

Abwässer, Angaben zu anfallenden Abwässern und deren Behandlung und Überwachung der Abwasserströme

11

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

12

Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz

13

Natur, Landschaft und Bodenschutz mit Aussagen zur Erforderlichkeit eines Ausgangszustandsberichts

14

Klärung des UVP-Erfordernisses

15

Reach-Pflichten

Der Antrag und die zugehörigen Antragsunterlagen werden vom 21.07.2025 bis einschließlich 20.08.2025 auf der Internetseite des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/ zur Einsicht zugänglich gemacht. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Gemäß §10 Abs. 3 Satz 8 i.V.m. 19 Abs. 4 Satz 3 BImSchG können nur die Personen Einwendungen erheben deren Belange durch das Vorhaben berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) erfüllen. Schriftliche oder elektronische Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom 21.07.2025. bis einschließlich 02.09.2025 im

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Dienststelle Stralsund

Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft

Badenstraße 18, 18439 Stralsund,

oder unter Verwendung der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de, bei vollständiger Namens- und Adressangabe, erhoben werden.

Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird.

Nach Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 

Die Einwendungen werden dem Antragsteller sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 findet das Verfahren ohne die Durchführung eines Erörterungstermins statt.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.

Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekannt gemacht.