Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Vestas V162-6.2 am Standort der Gemeinde Spantekow, innerhalb des Windeignungsgebietes 26/2015 Spantekow durch die Voßberg Zwei GmbH & Co. KG

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV

Nr.B 583  | 21.07.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern auf Antrag des Vorhabenträgers gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG bekannt:

Die Voßberg Zwei GmbH & Co. KG, Hans-Dietrich-Genscher-Straße 4, 17459 Loddin beantragte am 15.04.2025 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gem. § 16b Abs. 7 BImSchG für die Änderung von einer nach § 4 BImSchG genehmigten Anlage. Die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Vestas V162 mit 6,0 MW wurde am 17.02.2025 öffentlich bekannt gegeben. Beantragt wird die Änderung des Anlagentyps auf eine WEA vom Typ Vestas V162 mit 6,2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m und einem Rotordurchmesser von 162 am unveränderten Standort Gemarkung Dennin, Flur 5, Flurstück 2/2.

Mit Bescheid Nr. 1.6.2V-60.027/25-54 vom 28.05.2025 wurde der Voßberg Zwei GmbH & Co. KG, Hans-Dietrich-Genscher-Straße 4, 17459 Loddin die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 16b Abs. 7 BImSchG im vereinfachten Verfahren gem. § 19 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) erteilt.

Der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG, § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV auf Antrag der Vorhabenträgerin öffentlich bekannt gemacht.

Der verfügende Teil der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung hat folgenden Wortlaut: 

  1. Entscheidung

Der Firma Voßberg Zwei GmbH & Co. KG, Hans-Dietrich-Genscher-Straße 4, 17459 Loddin wird unbeschadet der Rechte Dritter auf Antrag vom 15. April 2025, Posteingang am 17. April 2025, die Änderungsgenehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 16b Abs. 7 BImSchG zur immissions-schutzrechtlichen Genehmigung Nr. 1.6.2V-60.026/17-51 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) innerhalb des Windeignungsgebietes (WEG) Nr. 26/2015 Spantekow erteilt. 

I.1 Gegenstand der Änderungsgenehmigung

Immissionsschutzrechtliche Auflagen

Die Auflagen nach den Ziffern I.3.4.1, I.3.4.3, I.3.4.4 und I.3.4.6 des Genehmigungsbescheids Nr. 1.6.2V-60.026/17-51 vom 01.10.2024 werden wie folgt geändert. Im Übrigen gelten alle weiteren Inhalts- und Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.026/17-51 vom 01.10.2024 unverändert fort. 

I.1.1 (I.3.4.1)

Die von der WEA des Typs Vestas V162-6.2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m verursachten Schallimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beitragen.

Die Schutzwürdigkeit der hierfür nach Nr. 2.3 der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorte wird laut Schallimmissionsprognose vom 31.03.2025 (Bericht-Nr. NEP-Schall 004/2021 Rev. 02, vgl. Anlage 3.2, laut Inhaltsverzeichnis zu diesem Bescheid) wie folgt ausgewiesen: 

Tabelle 1: Immissionsorte und Richtwerte

IO

Einstufung

IRWnachts

(22.00 – 6.00 Uhr)

Krien, Albinshof Nr.13

MD

45

Krien, Ausbau Albinshof Nr. 41

MD

45

Für die maßgeblichen Immissionsorte gelten laut Schallimmissionsprognose vom 31.03.2025 (Bericht-Nr. NEP-Schall 004/2021 Rev. 02) insbesondere folgende Teilimmissionswerte (Teilbeurteilungspegel der Zusatzbelastung) für den Beurteilungszeit-raum „nachts“: 

- IO Krien, Albinshof Nr.13                                                                     37 dB(A),

- IO Krien, Ausbau Albinshof Nr. 41                                                      38 dB(A). 

I.1.2 (I.3.4.3)

Der von der WEA des Typs Vestas V162-6.2 MW mit einer Nabenhöhe von 169 m ausgehende maximal zulässige Emissionswert wird auf einen Schallleistungspegel von Le,max = 106,5 dB(A) (inkl. der Unsicherheit der Emissionsdaten gem. Ziffern 3b) und 3c) der Vollzugshinweise BImSchG-Novelle „Klimaschutz und Beschleunigung“ (LAI-Hinweise )) festgesetzt. 

I.1.3 (I.3.4.4)

Die WEA des Typs Vestas V162-6.2 MW ist im Beurteilungszeitraum „nachts“ solange außer Betrieb zu nehmen, bis durch eine Vermessung gem. der aktuell geltenden Fassung der Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen (FGW-Richtlinien) die Einhaltung des unter Ziffer I.1.2 festgesetzten maximal zulässigen Emissionswertes nachgewiesen wurde. Der Nachweis kann grundsätzlich auch an einer baugleichen Windenergieanlage geführt werden. Bei ggfs. auftretenden Abweichungen im emissions-seitigen Spektrum der WEA ist zusätzlich der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass diese Abweichungen nicht zu einer Erhöhung der unter Ziffer I.1.1 festgesetzten Teilimmissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten führen.

Die Aufnahme des Nachtbetriebes der WEA bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde. 

I.1.4 (I.3.4.6)

Spätestens zwölf Monate nach Errichtung der WEA des Typs Vestas V162 6.2 MW ist durch Vermessung ein Datenblatt des Betriebsmodus „PO6200“ gem. FGW-Richtlinie in der aktuell geltenden Fassung zu erstellen, welches belegt, dass die errichtete Anlage in ihren wesentlichen Elementen, in ihrer Schallemission und in ihrer Regelung mit derjenigen Anlage übereinstimmt, die der akustischen Planung zugrunde gelegt worden ist.

Die Anordnung zur Vermessung kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum Ergebnisse einer normkonformen Vermessung an einer baugleichen WEA vorgelegt werden. 

Die Änderungsgenehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen sowie nach Maßgabe der Antragsunterlagen und sonstigen Unterlagen erteilt.  Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht in den Nebenbestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist. 

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin. 

Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, 18439 Stralsund erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. 

Durch den Adressaten dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S.2 VwGO Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden. 

Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung gestellt und begründet werden. 

Die Einsicht des gesamten Genehmigungsbescheides der Änderungsgenehmigung (inkl. Begründung) kann über die Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter der Adresse https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/ in der Zeit vom 22.07.2025 bis 04.08.2025, wahrgenommen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 

Gemäß § 10 Absatz 8 Satz 8 BImSchG i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 S. 3 VwVfG M-V gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.