Errichtung und Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) am Standort Grieben (WKA Grieben Ost Ia)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmeck-lenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 14.07.2025
Die Alterric Deutschland GmbH (Heydeweg 5, 18182 Bentwisch) plant die Errichtung und den Betrieb von 3 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Grieben, Gemarkung Volkenshagen, Flur 1; Flurstück 3. Geplant sind 3 WKA vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 mit einer Leistung von je 5,56 MW und einer Gesamthöhe von 246,6 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlagen ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagenbedingten Auswirkungen (Schallleistungspegel und Anlagenhöhe) auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten) sowie auf das Landschaftsbild. Vorgesehene Richtwerte (Schall und Schattenwurf) werden eingehalten, sodass keine Erheblichkeit in Bezug auf das Schutzgut Mensch gesehen wird. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Vogelarten können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung, Lenkungsmaßnahmen) ausgeschlossen werden. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Aufgrund der aus der Kompensation resultierenden geringen Schwere der Auswirkung und der nach Rückbau vollständigen Reversibilität der Auswirkung auf das Landschaftsbild wird die Auswirkung nicht als erheblich eingeschätzt. Auswirkungen auf Bodendenkmäler werden insbesondere durch die Bauausführung als geringfügig bewertet. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.