Der Horster Hof beabsichtigt eine Milchviehanlage gemäß § 16 BImSchG wesentlich zu ändern.

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 23/2025  | 10.06.2025  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Der Horster Hof, Dorfstraße 1, 18246 Bützow OT Horst, beabsichtigt in der Gemeinde Bützow OT Horst, Gemarkung Parkow, Flur 1, Flurstücke 12 und 15, Gemarkung Bützow, Flur 2, Flurstücke 42, 44/1, 44/2, 46, 47, 48, 49, 71, 157/1 und 157/2 sowie Gemarkung Horst, Flur 1, Flurstücke 146, 147 und 148 eine Milchviehanlage gemäß § 16 BImSchG wesentlich zu ändern.

Gegenstand des Antrages ist die wesentliche Änderung der Milchviehanlage durch Erhöhung der Kapazität zur Lagerung von Gülle und Gärrest von 10.441 m³brutto auf 24.796 m³brutto sowie der Tierplatzzahl von 1.208 auf 1.246 Rinderplätze. Gleichzeitig sind emissionsmindernde Behälterabdeckungen geplant.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 7.5.1 „A“ der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.

Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/

sowie auf das zentrale Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv verwiesen.