Oberverwaltungsgericht Greifswald hebt Bescheid zur Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung einer Abfalldeponie der Klasse I in Ramelow (Friedland) auf
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS) hatte mit Entscheidung vom 9. Oktober 2023 den Antrag der Mineralik Friedland GmbH & Co. KG auf Planfeststellung einer Abfalldeponie der Klasse I in Ramelow, einem Ortsteil der Stadt Friedland, abgelehnt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS) hatte mit Entscheidung vom 9. Oktober 2023 den Antrag der Mineralik Friedland GmbH & Co. KG auf Planfeststellung einer Abfalldeponie der Klasse I in Ramelow, einem Ortsteil der Stadt Friedland, abgelehnt.
Das StALU hatte seine Ablehnung im Wesentlichen mit den Transportentfernungen von 160-190 km begründet, die dem Vorhaben zu Grunde lagen. Bei standardmäßig derart weiten Wegen war aus Sicht des StALU MS keine gemeinwohlverträgliche Abfallentsorgung gegeben, unter anderem, weil Energie nicht sparsam und effizient verwendet werde (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 c) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, KrWG). Zum anderen fehle die Planrechtfertigung am geplanten Standort, da die fraglichen Abfälle in der hiesigen Region in aller Regel der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterliegen.
Das OVG Greifswald hob diese Entscheidung nun mit Urteil vom 28. Mai 2025 (AZ 5 K 525/23 OVG) auf. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Planrechtfertigung vorliege und es zudem keine Hinweise darauf gebe, dass durch das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde.
Die Planrechtfertigung liegt nach Ansicht des OVG vor, da die geplante Deponie Ramelow im Sinne des KrWG vernünftigerweise geboten sei, denn sie fördere grundsätzlich die Kreislaufwirtschaft (§ 1 KrWG) und entspreche damit den Zielen des KrWG indem auf ihr nicht verwertbare Bauschuttabfälle beseitigt werden sollen. Der Auffassung des StALU MS, dass der Bedarf für die Deponie am Standort Ramelow und nicht in Entfernungen von bis zu 190 km bestehen müsse, folgte das OVG nicht, denn dies sei erst im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das sogenannte Näheprinzip schränke die Zulässigkeit von DK-I-Deponien im Bundesland M-V nicht dergestalt ein, dass sich der Anfallort der zu betrachtenden Abfälle zwingend in Nähe des geplanten Deponiestandorts befinden muss.
Entsprechendes ergebe sich weder aus den Bestimmungen des KrWG noch des Abfallwirtschaftsgesetzes des Landes MV. Derartige Fragen könnten zwar in den Abfallwirtschaftsplänen der Länder geregelt werden. Aus dem Abfallwirtschaftsplan des Landes M-V ergebe sich aber keine räumliche Beschränkung bei der Bedarfsprognose für eine DK-I-Deponie. Insofern unterscheide sich die abfallwirtschaftliche Rechtslage in M-V von der anderer Bundesländer wie beispielsweise des Landes Brandenburg.
Das OVG führt weiter aus, dass auch § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) KrWG (kein Hervorrufen von Gefahren u. a. für das Schutzgut Klima) und 1 c) (sparsame und effiziente Energieverwendung) KrWG der geplanten Deponie nicht erkennbar entgegenstünden.
Der durch die weiten Transportentfernungen vom Anfallort der Abfälle zur Deponie verursachte Energieverbrauch unterfalle nicht dem in § 36 Abs. 1 Nr. 1 c) verwendeten Begriff der „Energieverwendung“, weil die Transportemissionen nicht dem unmittelbaren Deponiebetrieb zuzurechnen seien.
Der Transport der Abfälle zur Deponie gehöre zwar mittelbar zu deren CO2-relevanten Auswirkungen. Die zu erwartenden projektbedingten zusätzlichen Treibhausgasemissionen seien aber zunächst mit den Klimazielen des § 3 Klimaschutzgesetz in Relation zu setzen. Darüber hinaus seien die zusätzlichen Treibhausgasemissionen mit dem Planungsziel der Befriedigung des öffentlichen Entsorgungsinteresses und damit der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit abzuwägen. Da nach den Ausführungen des OVG der Bedarf an einer DK-I-Deponie im Land M-V im Verfahren hinreichend sicher festgestellt und hieran keine substantiellen Zweifel erkennbar seien, wurde der Sicherstellung der Entsorgungssicherheit Vorrang eingeräumt.
Das StALU MS wird nunmehr das Planfeststellungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes fortführen und über den Antrag neu entscheiden.