Bodenordnungsverfahren „Papendorf“ - Beschluss über die 3. Änderung des Verfahrensgebietes

Bekanntmachung nach § 8 i.V.m. § 6 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 580  | 05.06.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

3. Änderungsbeschluss

Nach den § 53 und 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in Verbindung mit den §§ 6 und 8 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen ergeht folgender Beschluss:

 

I.

Das Verfahrensgebiet des Bodenordnungsverfahrens „Papendorf“, Landkreis Vorpommern - Greifswald wird durch Zuziehung folgender Flurstücke geändert:

 Gemeinde:        Papendorf

Gemarkung:      Papendorf

Flur:                    4

Flurstücke:        189 und 190/2

 

Stadt:                 Pasewalk

Gemarkung:      Pasewalk

Flur:                    1

Flurstücke:        110/5, 110/6, 111/2, 111/3, 112, 113/1 113/2,114, 115/1, 116,  117/1, 118/1, 118/2, 119/1, 119/2, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126/1, 126/2, 127/1, 127/2

 

Flur:                    22

Flurstücke:        1/2, 2/1, 2/4, 2/5, 3/1, 3/4, 3/5, 7/1, 8/1, 9, 10, 11/1, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30/1, 30/2

 

Flur:                    23

Flurstücke:        3/1, 4, 5, 6, 7, 8, 9/1, 9/3, 10/1, 11/2, 12/1, 13/1, 14/1, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23/1, 24, 25, 26/3, 26/4, 26/5, 26/6, 27

 

Flur:                    28

Flurstücke:        194/7, 226/6

 

Alte Bodenordnungsgebietsgröße:         1.055,1017 ha

Größe der zuzuziehenden Fläche:             107.0355 ha

Neue Bodenordnungsgebietsgröße:       1.162,1372 ha

 

II.

Das neue Bodenordnungsgebiet ist auf der mit diesem Beschluss verbundenen Gebietskarte gekennzeichnet. Die zugezogenen Flächen sind grün eingefärbt.

Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann bei der Flurneuordnungsbehörde, dem

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Kastanienallee 13

17373 Ueckermünde

als durchführende Behörde in einem Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet vom ersten Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung, in der Zeit von 08:00 -16:00 Uhr eingesehen werden.

 

III.

Die Eigentümer und ggf. Erbbauberechtigte der nachträglich zum Verfahren zugezogenen Flurstücke werden Teilnehmer der „Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Papendorf“ mit Sitz in Papendorf.

Nebenbeteiligte sind die Genossenschaften, die Gemeinde, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet.

Nebenbeteiligte sind des Weiteren Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Bodenordnungsgebietes mitzuwirken haben.

 

IV.

Inhaber von Rechten an den zugezogenen Flächen, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Bodenordnungsverfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag der Bekanntmachung dieses Beschlusses - bei dem

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Kastanienallee 13

17373 Ueckermünde

anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

 

V.

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde

  1. die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,
  1. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,
  1. Bäume, Sträucher, Gehölze und ähnliches nicht beseitigt werden.

Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen.

Im Falle der Ziffer 3. müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG). Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, anderenfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zutreffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.

Verstöße gegen die in den § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbestände können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).

 

VI.

Begründung:

Die alten Gewässerflurstücke der Uecker stellten die Gemeindegrenze zwischen Papendorf und Pasewalk und somit auch die Verfahrensgrenze des Bodenordnungsverfahrens Papendorf dar. Im Rahmen einer Maßnahme der Wasserrahmenrichtlinie wurde der Altarm der Uecker reaktiviert. Der heutige Gewässerverlauf stimmt jedoch nicht mit den alten Flurstücken überein. Dazu lässt sich die Verfahrensgrenze in diesem Bereich nicht eindeutig feststellen, da der Katasternachweis an dieser Stelle versagt. Um eine eindeutige Verfahrensgrenze zu bestimmen, ist es notwendig diese entlang der Bahn, der B 109, eines Weges und der ehemaligen Verfahrensgrenze des Bodenordnungsverfahrens „Rollwitz“ festzulegen und festzustellen.

 

VII.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

 

Hinweis:

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt ebenfalls auf der Homepage des StALU Vorpommern (https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen).

 

Stralsund, den 05.06.2025

Im Auftrag

 

gez. Garbers                                                DS

Abteilungsleiter

Integrierte ländliche Entwicklung