Bodenordnungsverfahren „Thomashof“ - Anordnung der Veränderungssperre und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Bekanntmachung nach §§ 14 und 34 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Aktenzeichen: 33241-5433.31
Anordnung der Veränderungssperre und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten im Bodenordnungsverfahren „Thomashof“
Im Bodenordnungsverfahren „Thomashof“, Gemeinden Tribsees und Drechow, Landkreis Vorpommern-Rügen wurden auf Grund eines Änderungsbeschlusses vom 01.09.2004 Flurstücke zum Verfahrensgebiet hinzugezogen, für die gem. § 34 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 mit späteren Änderungen folgende Veränderungssperre angeordnet wird:
Von der Bekanntgabe dieser Veränderungssperre bis zur Unanfechtbarkeit des Flurneuordnungsplanes dürfen ohne Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde
- die Nutzungsarten der Grundstücke nicht verändert werden, soweit es nicht zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört,
- Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen weder errichtet, wesentlich verändert noch beseitigt werden,
- Bäume, Sträucher, Gehölze und ähnliches nicht beseitigt werden.
Bei Zuwiderhandlungen können Maßnahmen zu 1. und 2. im Flurneuordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurneuordnungsbehörde kann den früheren Zustand wiederherstellen lassen.
Im Falle der Ziffer 3 müssen Ersatzpflanzungen angeordnet werden (§ 34 FlurbG). Ferner dürfen bis zur Ausführungsanordnung Holzeinschläge über den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung hinaus nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde vorgenommen werden, andernfalls sie die Wiederaufforstung anordnen kann (§ 85 Ziffer 5 und 6 FlurbG). Bei den zutreffenden Maßnahmen handelt die Flurneuordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde.
Verstöße gegen die in den § 34 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 85 Nr. 5 FlurbG genannten Tatbeständen können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden (§ 154 FlurbG).
Betroffen hiervon sind folgende Flurstücke:
Gemeinde |
Gemarkung |
Flur |
Flurstücke |
Stadt Tribsees |
Rekentin |
1 |
6/1, 42/1 |
Stadt Tribsees |
Rekentin |
4 |
37, 76/1 |
Stadt Tribsees |
Tribsees |
6 |
298/5, 298/6, 298/7 |
Inhaber von Rechten an o.g. Flurstücken, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Teilnahme am Verfahren berechtigen, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten, gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung, beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Veränderungssperre kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.
Stralsund, 02.06.2025
Im Auftrag
DS
gez. Garbers
Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung